Reaction-VLog – was ist erlaubt, was verboten?

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Plattformen wie YouTube dienen schon lange nicht mehr nur der Unterhaltung. Für zahlreiche Unternehmen und auch Privatpersonen stellen sie eine nicht zu unterschätzende Verdienstmöglichkeit dar. Dementsprechend hat auch die Anzahl der Blogger in den letzten Jahren stetig zugenommen. Neuester Trend dabei sind die sog. Reaction-VLogs. In diesen Videos zeigen Blogger ihre eigene Reaktion auf bestimmte Musik- oder Filmstücke und insbesondere auf andere YouTuber. Im Rahmen dessen betten sie entsprechende Sequenzen in ihr eigenes Video ein. In welchem Maß derartige Reaction-VLogs überhaupt rechtlich zulässig sind, ist Inhalt des folgenden Artikels.

Konflikt mit dem Urheberrecht

  1. Eingriff in das Urheberrecht: Zunächst gehen mit einem Reaction-VLog häufig Verstöße gegen das Urheberrecht einher. Diese können einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG begründen, sofern keine Einwilligung des tatsächlichen Rechtsinhabers eingeholt worden ist.
  2. Berufung auf die Zitierfreiheit des § 51 UrhG: Blogger können sich jedoch diesbezüglich in einigen Fällen auf die Zitierfreiheit berufen, die eine Ausnahme vom Urheberschutz darstellt. Zentrale Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines legitimen Zitierzwecks. Es bedarf einer konkreten Eigenleistung und einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem bereits bestehenden Werk. Insbesondere bei den in Rede stehenden Reaction-VLogs ist die Annahme einer solchen Eigenleistung und inhaltlichen Auseinandersetzung oftmals zweifelhaft, da in der Regel lediglich eine Reaktion auf ein fremdes Video erfolgt. Ein selbstständiges neues Werk entsteht dadurch regelmäßig nicht.

Weitere Spannungsfelder

  • Persönlichkeitsrecht: Persönlichkeitsrechtlich relevant ist im Kontext der Reaction-VLogs vor allem das Recht am eigenen Bild. Danach darf jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Erforderlich ist also eine Erlaubnis der im Video abgebildeten Person. Ausnahmen gelten lediglich bei Menschenmengen und bekannten Persönlichkeiten.
  • Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlich sollte eine Irreführung der Allgemeinheit durch korrekte Kennzeichnung von Werbung verhindert werden. Nur wenn Werbung ausdrücklich als solche gekennzeichnet wird, kann der Verbraucher zwischen Werbung und dem eigentlichen Inhalt des VLogs unterscheiden. Je nach Präsenz des jeweiligen Produkts ist entweder eine Dauereinblendung „Werbung“ erforderlich oder es reicht bereits eine kurze Information zu Beginn des Videos.
  • Namensrecht: Namensrechtlich besteht die Gefahr einer sog. Namensanmaßung nach § 12 Alt. 2 BGB. Davon wird gesprochen, wenn ein fremder Name unbefugt gebraucht wird. Kann der Zuschauer beim Betrachten des Reaction-VLogs annehmen, dass der wirkliche Namensträger dem Gebrauch seines Namens zugestimmt habe, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist, droht eine Inanspruchnahme.
  • Markenrecht: Ebenso werfen die Reaction-VLogs markenrechtliche Fragestellungen auf. Auch hier können Löschungs- und Unterlassungsansprüche ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 MarkenG erfüllt sind. Es muss dafür eine Marke des eigentlichen Rechtsinhabers verwendet werden und durch die Nutzung muss bei der Allgemeinheit eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werden. Insgesamt sollte also auf eine Markenähnlichkeit – so weit wie möglich – verzichtet werden.

Der Einfluss neuer Upload-Filter

Eine erhebliche Einschränkung des Tätigkeitsfeldes solcher Reaction-VLogger könnte mit Art. 13 der Urheberrechts-Richtlinie der EU einhergehen, welche zur Vermeidung von Verstößen gegen die Richtlinien bereits vor dem Upload eine Prüfung sämtlicher Inhalte vorsieht. Durch sog. Inhaltserkennungstechniken wie den bekannten Upload-Filter käme es zu einer pauschalisierenden Bewertung von Urheberrechtsverletzungen. Und zwar ungeachtet dessen, ob eine Zustimmung des tatsächlichen Rechtsinhabers vorliegt oder nicht.

Fazit

Es wird deutlich, dass die rechtliche Beurteilung digitaler Inhalte einem stetigen Prozess unterliegt und sich immer wieder an die Gegebenheiten anzupassen hat. Insgesamt ist bei dem Einstellen von Reaction-VLogs stets Vorsicht geboten, um rechtliche Interessen Dritter nicht zu verletzen. Influencer sollten bei Reaction-VLogs stets Zurückhaltung üben und die Grenzen des Anstands und des Internetrechts wahren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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