Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen

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Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu nehmen. Der Arzt ist verpflichtet, Auskunft über die zum Patienten gespeicherten Daten zu erteilen. Soweit vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Patient bestehen, ergibt sich das Einsichtsrecht als vertragliches Nebenrecht. Anderenfalls folgt es aus § 810 BGB. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsichtnahme verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist. Das Einsichtsrecht des Patienten findet sich zudem im ärztlichen Standesrecht  In den Datenschutzgesetzen finden sich die einschlägigen Einsichts- und Auskunftsregelungen in § 34 BDSG bzw. im Landesdatenschutzgesetz.

Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientendokumentation, ohne dass er ein besonderes Interesse erklären oder nachweisen muss. Damit kann er die für sich relevanten Gesundheitsdaten, insbesondere die ärztlichen Befunde erfahren. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem ärztlichen Berufsrecht nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält. Sollten sich solche Eintragungen in der Krankenakte befinden, so braucht der Arzt diese dem Patienten nicht zugänglich zu machen, sondern kann solche Vermerke beim Kopieren abdecken. Dieses wiederum hat zweckmäßigerweise so zu geschehen, dass die Abdeckung als solche erkennbar bleibt. Durch diese Vorgehensweise sieht der BGH die allseitigen Belange in bestmöglicher Weise gewahr.

Der Patient kann sein Einsichtsrecht auch wahrnehmen, indem er einen Arzt oder eine sonstige Person seines Vertrauens mit der Einsicht beauftragt. Er kann Kopien der Dokumentation von dem behandelnden Arzt anfordern. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Zusendung, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden. Der Arzt kann demnach bestimmen, in welcher Weise er dem Einsichtsrecht des Patienten entsprechen möchte.


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