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„Recht des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub"

  • 2 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Bildungsurlaub für Arbeitnehmer - wozu?

Die Suche nach qualifizierten Arbeitskräften gestaltet sich seit kurzem dank des konjunkturellen Aufschwungs und der sinkenden Arbeitslosenzahl schwieriger als bisher. Für den Arbeitgeber ist jedoch nicht nur der aktuelle Ausbildungsstand und Erfahrungsschatz des Arbeitnehmers von Bedeutung. Aufgrund der in manchen Branchen sehr schnellen Weiterentwicklung von Wissen und Technik ist oft die Lern- und Fortbildungsbereitschaft eines Mitarbeiters viel entscheidender. Das Wissen und Know-how der Mitarbeiter ist ein wichtiges Kapital.

Ein entscheidender Baustein ist dann die Weiterbildung und -Qualifizierung während der Berufstätigkeit. Gerade ältere Mitarbeiter, die vor allem aufgrund ihrer Berufserfahrung wertvolle Kräfte sind, sollten sich immer wieder auf den aktuellen Wissensstand der Branche bringen, um nicht den jungen Absolventen, die vielleicht aktuelleres Wissen mitbringen, fachlich bei Neuerungen und Entwicklungen nachzustehen.

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Der Bildungsurlaub ist nicht bundesweit einheitlich, sondern vielmehr in entsprechenden Landesgesetzen geregelt, wie etwa dem Mecklenburgischen Bildungsfreistellungsgesetz. Keine landesrechtlichen Regelungen und daher auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt es derzeit in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit zu Fortbildungszwecken sind jeweils unterschiedlich. Im Durchschnitt jedoch hat ein Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch von fünf Tagen pro Kalenderjahr für berufliche Weiterbildung.

Kann der Arbeitgeber ablehnen?

Wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte Kurs im jeweiligen Bundesland als Bildungsurlaub zertifiziert ist, spezifisch der aktuellen Tätigkeit zugute kommt und alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht verweigern. Bei Unklarheit über die Eignung des Kurses, sollte man sich vom Anbieter schriftlich bescheinigen lassen, dass der Kurs als berufliches Fortbildungsangebot gemäß dem einschlägigen Landesgesetz anerkannt ist. Der Arbeitgeber darf sich lediglich gegen den Termin wenden, wenn anderweitige dringende betriebliche Bedürfnisse vorrangig sind.

Nur selten genutzt trotz Vorteil für beide Seiten

Den Antrag auf Bildungsurlaub stellen jährlich bisher nur 1,5-2% aller Arbeitnehmer. Dabei schwingt oft die wirtschaftliche Situation mit, die Sorge als unbequemer Arbeitnehmer dazustehen sowie die Frage nach der Kostenübernahme. Arbeitgeber können durch gezielte Information im Unternehmen Ihre grundsätzliche Bereitschaft zu Bildungsurlaub kommunizieren. Um besser planen zu können sollten Arbeitgeber im eigenen Interesse ihre Mitarbeiter auf eine ausreichende Antragsfrist von mindestens sechs Wochen oder mehr hinweisen.Arbeitgeber profitieren besonders, wenn sie ihren Arbeitnehmern vor allem job-bezogene Weiterbildung nahelegen. Als besonderen Anreiz kann die teilweise oder komplette Übernahme der Kursgebühren dienen, denn grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet.

(MIC)


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