Rechte des Opfers einer Straftat - Opferanwalt Augsburg - Weisser Ring

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Grundsätzlich ist jeder denkbares Opfer einer Straftat. Während bei den Mord- und Totschlagsdelikten die Aufklärungsquote bei 92 % (gemäß polizeilicher Kriminalstatistik des BKA 2008) ziemlich hoch ist, liegt bei Sachbeschädigung mit 25 % Aufklärungsquote und Wohnungseinbruchdiebstählen mit 18 % nur ein geringer Aufklärungserfolg vor. Das Opfer unterliegt verschiedensten Rechten und Pflichten:

1. Als Zeuge unterliegt das Opfer der Aussage- und Wahrheitspflicht. Es muss damit rechnen, dass es nach seiner Aussage vereidigt wird. Bestimmten nahen Angehörigen und Berufsgruppen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Soweit es sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen müsste, steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Hier kann übrigens bei Vorliegen der Voraussetzungen - ebenso wie beim Angeklagten - ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Der Zeugenbeistand kann nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits bei der Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft bei Vernehmungen anwesend sein.

2. Soweit die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellt, kann das Opfer oder dessen Angehörigen ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO betreiben. Über die Beschwerde entscheiden die Generalstaatsanwaltschaft und danach das Oberlandesgericht. Prozesskostenhilfe kann gewährt werden.

3. Weieterhin kann das Opfer selbst die sogenannte Privatklage betreiben. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit ist jedoch kaum gegeben. Dies mag daran liegen, dass Rechtsschutz nicht gewährt wird und das Verfahren auf eigene Kosten betrieben werden muss.

4 Eines der wichtigsten Instrumente ist die Nebenklage. Das Opfer kann sich auch hier eines Anwalts bedienen. Als Nebenkläger hat es ein Recht auf Akteneinsicht, ein eigenes Fragerecht, Beweisantragsrecht - z.B. zur Ladung von Zeugen - und Recht zum Schlussvortrag, das sogenannte „Plädoyer". Der Nebenkläger kann unabhängig von der Staatsanwaltschaft selbstständig und ohne Zustimmung Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

5. Im Adhäsionsverfahren hat das Opfer die Möglichkeit, bereits im Strafverfahren einen Schadensersatzanspruch zu erhalten.

Welche der Rechte gewählt werden sollten, muss in jedem Fall gesondert entschieden werden. Opfer und deren Angehörigen sollten sich frühzeitig einem erfahrenen Opferanwalt anvertrauen. Die Opferschutzorganisation „Weisser Ring" bietet kostenlose Erstberatungen an.

Der Autor ist seit über 10 Jahren mit Schwerpunkt im Bereich der Opfervertretung tätig. Er hat einen Fachanwaltskurs für Strafrecht erfolgreich absolviert und ist langjähriges Mitglied des „Weissen Rings".


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