Rechte und Pflichten des Strafverteidigers

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 16.04.2009

Grundsätzlich orientieren sich die Pflichten des Strafverteidigers an jenen generellen Vorgaben, wie sie die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) benennt:

Dort heißt es:

§ 43 BRAO:

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 43a BRAO

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. (5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Dieser - sozusagen vor die Klammer gezogene - Pflichtenkanon wird durch die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) weiter spezifiziert (http://www.brak.de/seiten/pdf/Berufsregeln/BORA_Stand_01_07_2008.pdf).

Die Rechte des Anwalts sind in den jeweiligen Prozessordnungen (z.B. Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung und Verwaltungsgerichtsordnung) jeweils spezifisch geregelt.

In der Strafprozessordnung (StPO) finden sich exemplarisch folgende Rechte des Strafverteidigers:

    * Akteneinsichtsrecht (z.B. § 147 StPO),

    * Fragerechte (z.B. § 240 Abs. 2 StPO),

    * Erklärungsrechte (z.B. § 257 StPO),

    * Anwesenheitsrechte (z.B. § 168c StPO),

    * Rügerechte (z.B. § 238 Abs. 2 StPO),

    * Recht auf eigene Ermittlungen (gesetzlich nicht geregelt, von der Rechtsprechung aber mittlerweile anerkannt),

    * Beweisantragsrechte (z.B. § 244 Abs. 3-6 StPO),

    * Rechtsmittelrechte (z.B. Beschwerde, Berufung, Revision),

    * erweiterte Vertretungsrechte (z.B. § 411 Abs. 2 StPO)

    * berufliches Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO)

    * Recht in jeder Lage des Verfahrens tätig zu werden (§ 137 StPO)

Der Pflichtenkreis der Verteidigers bestimmt sich zum einen standesrechtlich aus den vorgenannten Regelungen in BRAO und BORA, konkret hat sein Handeln selbstverständlich die einschlägigen Grenzen strafrechtlicher Regelungen zu beachten, welche sich berufstypisch vor allem aus den § 258 StGB (Strafvereitelung), § 356 (Parteiverrat) und § 203 StGB (Bruch der Verschwiegenheitspflicht) ergeben.

Die Rechtsstellung des Verteidigers hat die Besonderheit, dass er zwar zum einen Interessenvertreter seines Mandanten ist und insofern alles zu tun hat, um dessen Interessen gerecht zu werden (er ist zur Parteilichkeit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet), zum anderen aber als selbständiges und unabhängiges Organ der Rechtspflege (neben Gericht und Staatsanwaltschaft) anzusehen ist - d.h. insbesondere sich der Wahrheitserforschung durch Gericht und Staatsanwaltschaft nicht verfälschend in den Weg stellen darf.

Leicht nachvollziehbar ergibt sich aus diesem Spannungsfeld zwischen strenger Parteilichkeit und der Stellung als Organ der Rechtspflege, eine Vielzahl von Problemsituationen, die der Strafverteidiger nicht beliebig zu Gunsten der einen oder anderen Seite auflösen kann, sondern anlässlich derer er gehalten ist, sich so zu entscheiden, dass den Parteiinteressen allein mit justizförmigen Mitteln zur Durchsetzung verholfen werden kann.


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Neue Kommentare

Standesrecht und Strafverteidigung von Nebgen am 16.04.2009 11:55

Einige der in diesem Artikel vertretenen Auffassungen sollte man nicht unkommentiert stehen lassen:

Das in dem Artikel mehrfach erwähnte Standesrecht wurde bereits 1987 durch zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts ersatzlos abgeschafft. Darum gibt es seit 1996 die Berufsordung der Rechtsanwälte (BORA), die aber gegenüber der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und dem UWG praktisch bedeutungslos ist.

Die Ausführungen zum Strafverteidiger als \"Organ der Rechtspflege\" sind leider recht tendenziös und im Ergebnis falsch. Ein \"Spannungsfeld\" zwischen \"strenger Parteilichkeit\" und der \"Stellung als Organ der Rechtspflege\" gibt es nach dem Verständnis der Strafprozessordnung nicht. Der Strafverteidiger ist gegenüber seinem Mandanten aufgrund des Mandatsvertrages vielmehr verpflichtet, mit allen prozessual zulässigen Mitteln auf den Freispruch - auch eines schuldigen!!! - Mandanten hinzuwirken.

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