Rechtfertigen Indizien die außerordentliche Kündigung

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Keine Firma ist gefeit davor, dass ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz rauchen, Alkohol trinken oder gar Drogen konsumieren bzw. damit Handel betreiben. In der Auseinandersetzung damit können die normalen arbeitsrechtlichen Methoden angewendet werden.

Das LAG Baden-Württemberg hat am 23.05. 2014 (17 Sa 28/13) in einem Fall entschieden, bei dem möglicherweise eine Verdachtskündigung hätte ausreichend unterfüttert werden können. Jedoch der Arbeitgeber machte Fehler.

Aber der Reihe nach.

Nachdem der Arbeitnehmer A von seinem Kollegen M mehrfach Drogen gekauft hatte, ermittelte die Polizei gegen M. In einem so genannten Schuldenbuch des M fand man auch den Namen des Arbeitnehmers A. Danach wurde A von der Polizei belehrt und vernommen. Er wirkte bei der Vernehmung ziemlich zerstreut und müde. Aus dem nach Diktat geschriebenem Vernehmungsprotokoll war nicht eindeutig zu erkennen, dass es wohl zweimal zu einem Drogenverkauf im Unternehmen des Arbeitgebers kam. Das Protokoll war vom späteren Kläger weder gelesen noch unterzeichnet worden.

Aus dem Urteil gegen M war nichts von Drogenhandel im Betrieb ersichtlich. Da der A von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, erhob er Kündigungsschutzklage und bekam in zwei Instanzen Recht. In den Ausführungen des LAG wurde dem Arbeitgeber u.a. vorgehalten, dass nicht erwiesen war, ob der Drogenhandel auf dem Betriebsgelände stattfand, deshalb konnte der Arbeitgeber nur aufgrund des Verdachts kündigen. Aber an eine Verdachtskündigung sind sehr hohe Anforderungen gestellt.

Man berief sich darauf, dass im Urteil gegen M keine Rede von Drogenverkauf auf dem Werksgelände war. Der Aussage, die der Kläger A bei der Polizei gemacht hat, kommt mangels Unterschrift durch A und der Tatsache, dass er das Protokoll auch nicht gelesen hatte, nur ein geringer Beweiswert zu.

Auch konnte sich der Kläger teilweise nur vage an den Drogenkauf erinnern.

Der Arbeitgeber hätte besser recherchieren müssen. Man könne ohne die Anhörung des M nichts über dessen Glaubwürdigkeit sagen.

Damit waren die Voraussetzungen für die Verdachtskündigung vom Tisch.

Das LAG ließ offen, ob der bloße Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Betriebsgelände an sich eine Kündigung rechtfertigen würde.

Nach der Rechtsprechung des BAG wäre bei Drogenkonsum im betrieblichen Umfeld eine vorherige Abmahnung nötig gewesen. Auf diese Rechtsprechung berief sich das LAG.


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