Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Rechtliche Risiken bei Second-Hand-Software

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt für den Ersterwerb von Software-Produkten auf Datenträgern schon hinreichend verlässliche Linien vor. Doch in Hinblick auf die Klärung von Rechtsfragen beim Zweiterwerb von Download-Programmen betritt die Rechtsprechung momentan noch rechtliches Neuland.

Kein Problem: Lizenz und Datenträger 

Gemäß den §§ 15 ff. UrhG hat der Hersteller das ausschließliche Verwertungsrecht, welches die Vervielfältigung, Umarbeitung (z.B. Übersetzung, Bearbeitung), Verarbeitung des originalen oder vervielfältigten Computerprogramms umfasst und auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Mit dem Ersterwerb räumt der Hersteller dem Käufer regelmäßig weitreichende Nutzungsrechte an der Software ein, die nach § 69c UrhG nur er erteilen kann. Beim Erwerb von körperlichen Gegenständen greift der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, der gemäß § 69c Nr.3 UrhG auch für Softwareprodukte in körperlicher Form gilt, beispielsweise CD, DVD oder Diskette. Der Erschöpfungsgedanke besagt, dass der Hersteller, indem er das Produkt willentlich in den Verkehr gebracht hat, bei der Veräußerung weitgehend seine Urheberrechte auf den Käufer überträgt: Die Lizenzvereinbarung umfasst das ausschließliche Nutzungsrecht. Zugleich verzichtet er auf seine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Käufer. Die Datenträger-Software und Lizenz kann der Ersterwerber also regelmäßig wirksam weiterveräußern. Das Vermietrecht verbleibt jedoch beim Hersteller. 

Ein pauschales Weitergabeverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Programmlizenz ist regelmäßig unwirksam, weil es den Lizenznehmer unzulässig benachteiligen würde. Aber Vorsicht: Im Kaufvertrag kann allerdings ein individuelles Weiterverkaufsverbot vereinbart werden. Außerdem kann das Weiterverkaufsrecht dahingehend eingeschränkt werden, dass etwa dem Hersteller (zum Schutz vor Raubkopien) Name und Adresse des Zweiterwerbers mitgeteilt werden oder der Ersterwerber Programm und Sicherungskopien vollständig löscht und Handbuch mit Lizenzzertifikat an den Zweiterwerber übergibt.

Software-Download riskant 

Immer mehr Softwarehersteller bieten ihr Produkt nicht mehr nur auf einem körperlichen Datenträger zum Kauf an. Mittlerweile ist es gängige Praxis, dass die Hersteller die Software zum Download bereitstellen, etwa auf ihrer oder einer Anbieter-Internet-Seite. Die Demo-Version wird dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt, enthält aber schon den gesamten Quellcode der Vollversion. Gegen Bezahlung erwirbt der Käufer dann eine Lizenz und das entsprechende Nutzungsrecht. Durch Eingabe der Lizenznummer kann er das vollständige Programm freischalten.

Softwarehandel mit solchen Download-Programmen ist rechtlich noch höchst umstritten. Weil das Computerprogramm nicht in körperlicher Form veräußert wird, stellt sich die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz entsprechend auch für Software in nicht körperlicher Form gilt und somit der Ersterwerber das erworbene Download-Programm weiterveräußern darf. Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 15.03.2007 seine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Es verneinte die Anwendung des Erschöpfungsgedankens bei Zweiterwerb durch Lizenzkauf für Software-Downloads (Az.: 7 O 7061/05 - noch nicht rechtskräftig), weil die Herstellerin in ihren Lizenzbestimmungen lediglich ein einfaches, auf den Ersterwerber beschränktes Nutzungsrecht mit dinglicher Wirkung eingeräumt hatte  

Auf den ersten Blick erscheint ein Urteil des Hamburger LG vom 29.06.2006 (Az.: 315 O 343/06), das in einem ähnlichen Fall den Erschöpfungsgrundsatz auch für Programm-Downloads gelten ließ, der Ansicht des Münchner Gerichts zu widersprechen. Betrachtet man jedoch beide Entscheidungen genauer, so stehen sie nicht im Widerspruch zueinander: Die Gerichtsentscheidungen betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete. Das LG München hatte über die urheberrechtliche Frage des Erschöpfungsgedankens für den Zweiterwerb zu befinden, das LG Hamburg ließ diese Frage letztlich jedoch offen und erklärte die entsprechende Bedingung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herstellerin für überraschend und daher unwirksam.

Volumenlizenz problematisch 

Der dem Urteil des LG Hamburg zugrunde liegender Fall wirft noch ein weiteres, höchst brisantes Rechtsproblem auf. Der Hersteller veräußerte die Software mit einer so genannten Volumenlizenz: Bei dieser Lizenzart werden verschiedene Einzellizenzen in einer Einheit auf den Ersterwerber übertragen. Unproblematisch ist der Fall, wenn das Lizenzpaket als Ganzes übertragen wird. Dann leitet sich die Zustimmung des Herstellers aus dem Erschöpfungsgedanken ab. Nutzt aber der Ersterwerber die einzelnen Lizenzen nur zum Teil und verkauft einzelne Lizenzen weiter, stellt sich die Frage, ob die Aufspaltung der Volumenlizenz zulässig ist oder ob die Zustimmung des Herstellers nur die Übertragung des Lizenzpaketes als Einheit umfasst.

Das Landgericht Hamburg bejahte auch hier die Zulässigkeit. Der Zweiterwerber hatte vom Softwarehersteller zuvor bereits eine Masterkopie des Programms erworben und über den Zweiterwerb nachträglich lediglich noch mehr Lizenzen hinzugekauft. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Hersteller mit dem Verkauf der Masterkopie seine Zustimmung zur mehrfachen Installation des Programms gegeben hat. Außerdem hat er mit dem Verkauf mehrerer Lizenzen an mehrere Lizenznehmer sein Verwertungsrecht bezüglich jeder einzelnen Lizenz erschöpft. Das Nutzungsrecht bezieht dass Gericht also nicht auf das Programm, sondern auf die Lizenz.  

Fazit: Vorsicht ist geboten 

Wie die dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, ist der Handel mit gebrauchter Software noch höchst umstritten und stößt auf viele bisher nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen. Will man sicher gehen, empfiehlt es sich, gebrauchte Computerprogramme nur auf Datenträgern zu kaufen. Denn hier bieten Gesetz und Rechtsprechung ausreichend Rechtssicherheit. Von einem Software-Download ist aus juristischer Sicht abzuraten - zumindest bis die Rechtslage weitgehend geklärt ist.

Genereller Hinweis: Gleichgültig, ob es sich um Erst- oder Zweiterwerb handelt - man sollte Computerprogramme immer nur mit gültiger Lizenz nutzen.

(WEL)


Artikel teilen:


Beiträge zum Thema