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Rechtsanspruch auf Kita-Platz - Gesetz und Wirklichkeit

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Nach § 24 des 8. Sozialgesetzbuchs hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Ab August 2013 gilt dieser Anspruch auch für Kinder ab dem vollendetem 1. Lebensjahr.

Das hört sich zunächst gut an und wird nach meinem Eindruck in der Öffentlichkeit auch positiv wahrgenommen. Entscheidend ist jedoch, was die Kindergartengesetze der Länder im Einzelnen regeln.

Beispielsweise in Bayern regelt das dortige Kinderbildungs- und betreuungsgesetz in Art. 5, dass die Gemeinden "in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten [sollen], dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen."

Das bedeutet nichts anderes als dass der Bürger mit seinem Kind dann leer ausgeht, wenn die Gemeinde finanziell nicht in der Lage ist weitere Plätze bereitzustellen. Nach der Rechtsprechung besteht ausdrücklich auch kein Anspruch auf Schaffung neuer Tageseinrichtungsplätze oder sogar Errichtung einer neuen Kindertageseinrichtung.

Immerhin hat jedoch das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 25.10.2012 entschieden (7 A 10671/12.OVG), dass die Stadt Mainz den klagenden Eltern die Kosten eines privaten Kindergartens erstatten muss.

Es wird sich zeigen, wie andere Gerichte entscheiden werden. Es scheint jedoch sicher, dass man sich durch eine erfolgreiche Klage nicht den Kita-Platz sichern kann, sondern allenfalls den Ersatz der entstehenden Kosten durch alternative Einrichtungen.


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