(Val) Partner einer Rechtsanwaltssozietät können nicht auf die Schwerbehindertenabgabe angerechnet werden, auch wenn sie als schwerbehindert anerkannt sind. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entscheiden. Zwar werde grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Hierzu zähle der schwerbehinderte Sozius aber nicht. Denn die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber in diesem Sinne.
Rechtlicher Hintergrund: Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Für Partner einer Anwaltssozietät gelte dies jedoch nicht, so das LSG. Es hat die Berufung einer Kanzlei, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war, zurückgewiesen.
Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das LSG. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt sei, und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person sei sachlich gerechtfertigt.
Bereits die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stelle einen Ausnahmefall dar, sei aber durch die Intention des Gesetzes, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde der Sinn und Zweck des Gesetzes nach Ansicht des LSG überspannt, wenn ein Unternehmen bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 115/08
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