Rechtsanwaltskosten des Gläubigers: Schuldner muss sie in einfach gelagerten Fällen nur ausnahmsweise erstatten

Rechtsgebiet: Zivilprozeßrecht
Rechtstipp vom 30.08.2011
Ein Schuldner muss die Kosten eines Rechtsanwalts nur bezahlen, wenn dessen Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen trifft dies nur zu, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Die Klägerin hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie die Versicherungssumme zum 01.03.2011 als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekommt. Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 06.03.2011 aus. Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 Euro. Das sah die Versicherung nicht ein, weil ein einfacher Anruf «schließlich auch genügt» hätte.

Das AG München gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Die Kosten für einen Rechtsanwalt müssten nur erstattet werden, wenn dessen Einschaltung erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. In einfach gelagerten Fällen treffe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert werde.

Vorliegend handele es sich um den einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordere. Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts nach Ansicht des AG ohne Weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren. Hierdurch wären ihr keinerlei Nachteile entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszubezahlen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, durch ein anwaltliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen.

Die bloße Nichtzahlung am 01.03.2011 lasse nicht darauf schließen, dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen habe wollen und die Zahlung böswillig unterblieben sei. Ein einfacher Telefonanruf hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung verzögere, so das AG. Zugleich hätte die Klägerin bei diesem Anruf auch darauf hinweisen können, dass die Auszahlung dringlich sei und sie bei Nichtzahlung einen Anwalt einschalten werde. Dies wäre für sie ein einfacherer Weg gewesen, ihrem Zahlungsanspruch Nachdruck zu verleihen, ohne hierdurch eine zeitliche Einbuße zu erleiden.

Die sofortige Heranziehung eines Anwalts stelle sich daher aus Sicht eines objektiv verständigen Dritten nicht als erforderlich dar, so das Gericht abschließend.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.07.2011, 133 C 7736/11, rechtskräftig

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