Rechtsbehelfsverfahren ohne Einfluss auf Tilgungsfrist und Punktsystem

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Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene bei einem Punktestand von 18 oder mehr Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aufgrund dessen bestätigte der VGH Mannheim mit Beschluss vom 10.05.2011 zum Az. 10 S 137/11 die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welches der Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die hiernach erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis versagte, nachdem, ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses an der Fahrerlaubnisentziehung in § 4 Abs. 7 S. 2, 3. Alt. StVG, eine abweichende Entscheidung nicht geboten war.


Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vor. Die hierin angeordnete unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wurde bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung ausgelöst, so dass zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung von insgesamt 20 Punkten auszugehen war. Nach dem sog. Tattagprinzip war hierbei unbeachtlich, dass die Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahnenden Entscheidung erst später eintrat und etwa zwischenzeitlich aufgrund nachfolgender Tilgungen der Punktestand wieder unter 18 Punkte gefallen war.


Maßgeblich war jedoch auch der Punktestand nicht etwa fiktiv zu reduzieren, weil aufgrund der Einlegung von Rechsbehelfen gegen die Ahndung eines früheren Verkehrsverstoßes sich dessen Rechtskrafteintritt und dementsprechend der Lauf der Tilgungsfrist verzögerten, wodurch eine frühere Tilgung von Punkten und damit das Nichterreichen der 18 Punkte verhindert worden waren.


Die Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn wegen objektiv unangemessen langer Dauer eines Rechsbehelfsverfahrens, welches das „erwartbare normale Maß“ deutlich übersteigt, die Tilgungsreife aus - dann nicht vom Betroffenen zu vertretenen Gründen - hinausgeschoben wird, konnte hierbei vorliegend offen bleiben. Diese war jedenfalls mit einer zwei Jahre nicht überschreitenden Dauer eines über zwei Instanzen geführten Rechtsbehelfsverfahrens nicht so gravierend, dass sie als wesentliche Ursache einer Überschreitung von 18 Punkten gelten müsste. Dem entsprechend war die Antragstellerin auch nicht etwa so zu stellen, als ob die Tilgungsreife des damaligen Verkehrsverstoßes (und damit auch der früheren Verstöße aus den vorangegangenen zwei Jahren) bereits vor den weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen eingetreten wäre. Dem stand bereits eine zwischenzeitlich begangene weitere Verkehrsordnungswidrigkeit entgegen, welche für sich allein schon zu einer Ablaufhemmung der Tilgungsfristen für diese davorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt hatte.


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