Rechtsinfo über Beamte im Home-Office

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Das VG Berlin entschied in seinem Beschluss vom 14.04.2020- VG 28 L 119/20-, dass eine Anordnung des Dienstvorgesetzten an seine Beamten, ihre Dienstleistung während der Corona-Pandemie in "Homeoffice" zu erbringen, rechtmäßig ist.

Ende März 2020 ordnete der Dienstvorgesetzte einer Berliner Beamtin an, dass sie bis zum 17.04.2020 Dienst in Home-Office leisten muss. Er begründete seine Weisung damit, dass diese aus Fürsorgegründen geboten sei, weil die Beamten, die das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte, aufgrund ihres Alters einem erhöhten Erkrankungsrisiko bei der Corona-Pandemie ausgesetzt sei. Ihr wurde aufgegeben, sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung zu halten und ihre Dienstleistung im Übrigen in häuslicher Bearbeitung zu erbringen.

Hiergegen erhob die Beamtin einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung des Home-Office. Die mit der Personalvertretung abgeschlossene Dienstvereinbarung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne.

Das Beamtenrecht enthält die erforderliche Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG/§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen zu folgen. Um eine dienstliche Anordnung handelt es sich deshalb, weil der Dienstvorgesetzte hierdurch nicht nur seiner Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG/§ 78 BBG erfüllte, sondern auch eine Verpflichtung gegenüber den anderen Behördenangehörigen und den Besuchern der Behörde, diese eine möglichst geringen Ansteckungsgefahr auszusetzen.

Jeder Beamte hat einen Rechtsanspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung, also auf eine Tätigkeit, die seinem Beamtenstatus. So dürfen einem Verwaltungsdirektor keine Tätigkeiten übertragen werden, die üblicherweise von einem Verwaltungssekretär ausgeübt werden.

Dieser Anspruch wird in dem beschriebenen Fall aber nicht tangiert, weil durch die Anordnung lediglich der Ort der Dienstleistung und nicht von deren Art verändert wird. Deshalb kann nicht von einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion ausgegangen werden. Ein anderes Ergebnis liegt auch dann nicht vor, wenn ein Beamter zuhause nicht über die erforderliche Technik, wie zum Beispiel einen Arbeitsrechner verfügen sollte. Etwas anderes ergäbe sich nur bei einem längeren häuslichen Einsatz, weil dann der Dienstherr für eine ordnungsgemäße Ausstattung mit den erforderlichen Arbeitsmitteln sorgen muss.   


Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Home-Office oder im Beamtenrecht zur Verfüügung.


Das Team der Kanzlei Schwennen


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