Rechtsmittelverfahren in einem Strafprozess

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Grundsätzliches

Wird ein Angeklagter von einem Strafgericht zu einer (Freiheits-) Strafe verurteilt, hat er verschiedene Möglichkeiten sich gegen das ergangene Urteil zur Wehr zu setzen. Diese Möglichkeiten nennen sich Berufung und die (Sprung-) Revision. Ob das statthafte Rechtsmittel die Berufung oder die (Sprung-)Revision ist hängt maßgeblich davon ab, bei welchem Gericht die Verhandlung erstinstanzlich stattgefunden hat. So ist beispielsweise gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte die Revision statthaftes Rechtsmittel.

Bei der Revision und Berufung handelt es sich um ordentliche Rechtsbehelfe, da die Rechtskraft des Urteil noch nicht eingetreten ist. Die Berufung und Revision haben einen Devolutiveffekt (höhere Instanz ist für das Rechtsmittel zuständig) und einen Suspensiveffekt (formelle Rechtskraft wird durch Rechtsmittel gehemmt).

Die folgenden Ausführungen sollen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtsmittel in einem Strafverfahren darstellen und haben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Berufung

Die Zulässigkeit der Berufung ist in § 312 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. 

Danach sind gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (beide am Amtsgericht) die Berufung zulässig. Das Strafverfahren geht nach Einlegung der Berufung eine Instanz höher, zum Landgericht (kleine Strafkammer). Die Berufung stellt dabei eine komplett neue Tatsacheninstanz dar. Dies bedeutet, dass die Zeugen nochmal gehört und die Beweismittel erneut ausgewertet werden. Dabei ist es zulässig die Berufung auch nur gegen einzelne Beschwerdepunkte zu richten, wie beispielsweise das Strafmaß.

Die Landgerichte (Jugendkammern) sind auch für Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts und Jugendrichters zuständig.

Wichtig in dem Kontext der Einlegung der Berufung ist die sog. reformatio in peius (Verschlechterungsverbot). Sollte der verurteile Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung einlegen, so darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten Berufung einlegt (was in der Praxis einen eher seltenen Fall darstellt).

Legt die Staatsanwaltschaft Berufung zum Nachteil des Angeklagten ein, so greift das Verschlechterungsverbot allerdings nicht.

Revision  

Die Zulässigkeit der Revision ist in § 333 StPO geregelt. Danach sind gegen Urteile der Strafkammern und das Schwurgericht (beide am Landgericht), sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte die Revision zulässig. 

Nach Einlegung der Revision gegen Urteile des Landgerichts als Berufungsinstanz ist nach § 121 Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig. Schlussendlich landet ein Verfahren vor dem Amtsgericht in der Regel nicht beim Bundesgerichtshof (BGH). Eine Ausnahme davon besteht bei einer Vorlagepflicht des OLG nach § 121 Abs. 2 GVG.

Zuständig für Revisionen gegen Urteile des Landgerichts in 1. Instanz ist der BGH. Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte ist die Einlegung der Berufung somit nicht statthaft. 

Für die Revision von Urteilen des OLG in erster Instanz ist der BGH zuständig. Eine Berufung ist hier ebenfalls nicht statthaft.

Die Revision ist – im Gegensatz zur Berufung – keine neue (zweite) Tatsacheninstanz. Der Bundesgerichtshof prüft lediglich, ob bei Zustandekommen des Urteils Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Auch hier greift das sog. Verschlechterungsverbot. Kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt, so weist er das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichtes zur erneuten Überprüfung und Verhandlung zurück.

Sprungrevision

Eine weitere Möglichkeit der Einlegung ist die sogenannte Sprungrevision gem. § 335 Abs. 1 StPO. Danach kann gegen ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden. Eine eventuelle Einlegung der Sprungrevision ist dann von Vorteil, wenn das Urteil evidente Rechtsfehler enthält und deswegen keinen Bestand haben kann und der Angeklagte eine erneute Überprüfung der Beweismittel nicht für erforderlich hält. Die Sprungrevision wird dann so behandelt, wie eine „normale“ Revision.

Abschließendes

Ob und welches Rechtsmittel eingelegt wird, sollte sich vorher gut überlegt werden. Auch ist die Einlegung der Rechtsmittel fristengebunden, daher sollte/muss grundsätzlich schnell gehandelt werden. Unsererseits wird dringend empfohlen Strafverteidiger beauftragen, da es bei der Einlegung von Rechtsmitteln teilweise auf Kleinigkeiten ankommen kann, die darüber entscheiden ob ein Rechtsmittel Erfolg haben kann oder nicht.

Sollten Sie von einem Gericht – ggf. zu einer Gefängnisstrafe - verurteilt worden sein und beabsichtigen gegen dieses Rechtsmittel einzulegen zu wollen, können Sie uns jederzeit kontaktieren und wir überprüfen sorgfältig die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels.

Rechtsanwalt Bahman Wahab


Foto(s): @pixabay.com

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