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Persönlichkeitsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

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Persönlichkeitsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht. Es schützt jeden Menschen vor Eingriffen in dessen Freiheits- und Lebensbereich.
  • Es wird durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst verschiedene Rechtsgüter, wie unter anderem den Schutz der Privatsphäre, der Geheim- und Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am geschriebenen Wort, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Resozialisierung.
  • Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht einer Person ohne hinreichende Legitimation sind rechtswidrig und folglich verboten.
  • Im Falle einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat die betroffene Person einige Rechte und Ansprüche, die sie geltend machen kann – beispielsweise Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bzw. Widerrufsrechte.
  • Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht steht – anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht – juristischen Personen zu. Es dient dem Schutz des sozialen Achtungs- und Geltungsanspruchs von Firmen.
  • Durch das postmortale Persönlichkeitsrecht werden die Ehre und die Würde eines Menschen auch nach seinem Ableben geschützt.

Was ist unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verstehen?

Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein Grundrecht. Es schützt die Persönlichkeit eines Menschen vor Eingriffen in dessen Leben und Freiheit. Es stellt darüber hinaus sicher, dass sich ein Individuum in seiner Persönlichkeit frei entfalten kann und seine Menschenwürde geschützt ist. Im Zuge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein umfassendes und absolutes Recht definiert.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird zwar nicht explizit im Grundgesetz genannt, jedoch ist es durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Wissenswertes zum Sphärenmodell

Das sogenannte Sphärenmodell beschreibt die Struktur der Persönlichkeitsrechte einer Person. Grundsätzlich ist zwischen drei geschützten Persönlichkeitssphären zu unterscheiden:

  • der Individualsphäre – das heißt, das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit
  • der Privatsphäre – sie beschreibt den Bereich der privaten Lebensgestaltung eines Individuums
  • der Intimsphäre – sie betrifft die persönlichsten und intimsten Gefühle und Gedanken und ist der rechtlich am stärksten geschützte Bereich einer Person

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – für welche Rechte gilt es?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem folgende Einzelrechte:

  • den Schutz der Privatsphäre, der Geheim- und Intimsphäre
  • das Recht der persönlichen Ehre
  • das Recht am gesprochenen Wort
  • das Recht am geschriebenen Wort
  • das Recht am eigenen Bild
  • das Recht am eigenen Namen
  • das Recht auf Resozialisierung
  • den Schutz vor stigmatisierenden Darstellungen
  • das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
  • den Schutz vor Imitationen der Persönlichkeit sowie vor dem Entstellen bzw. Unterschieben von Äußerungen
  • das Recht auf eine Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis
  • das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • das postmortale Persönlichkeitsrecht

Generell erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person mit ihrem Tod. Dennoch existiert das postmortale Persönlichkeitsrecht, das die Ehre und die Würde des Verstorbenen schützt.

Darüber hinaus steht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht – anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht – juristischen Personen zu. Es dient dem Schutz des sozialen Achtungs- und Geltungsanspruchs von Unternehmen.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts – welche Ansprüche und Rechte haben Geschädigte?

Grundrechte binden zuallererst den Staat. Greift dieser, zum Beispiel durch polizeiliche Überwachung, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein, kann der Bürger vor dem zuständigen Verwaltungsgericht dagegen vorgehen. Die Grundrechte im Verhältnis Bürger zu Bürger haben sich aber in zahlreichen Normen niedergeschlagen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Intimsphäre wird dabei zum Beispiel insbesondere in § 203 Strafgesetzbuch (StGB), dem Verbot des Verletzens von Privatgeheimnissen, geschützt.

Grundsätzlich können aber auch andere Zivilpersonen, so beispielsweise der Arbeitgeber – egal ob dieser eine Einzelperson oder ein Unternehmen ist – oder der Vermieter, an die Berücksichtigung der Grundrechte des Einzelnen gebunden sein.

Generell ist das Eingreifen in das Persönlichkeitsrecht einer Person rechtswidrig und folglich untersagt. Das gilt besonders bezüglich der Intimsphäre eines Individuums. Ein Beispiel ist die unerlaubte Anfertigung bzw. Verbreitung von Bildaufnahmen einer Person.

Folgende Ansprüche können bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden:

  • Unterlassung und Beseitigung des Eingriffs
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld

Darüber hinaus hat der Betroffene im Rahmen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung die Möglichkeit, gegebenenfalls einen Widerruf bzw. eine Gegendarstellung vom Schädiger zu verlangen.

Wer also vermutet, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder einem anderen Grundrecht verletzt worden zu sein, muss zuallererst die gesetzliche, das Recht schützende Spezialnorm finden. Im Strafrecht kann eine Anzeige, im Zivilrecht die Geltendmachung von Schadens- und/oder Unterlassungsansprüchen die Folge sein.

Foto(s): ©Pexels/Porapak Apichodilok

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