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Rechtsschutz bei betriebsbedingter Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage sind meist überschaubar. Allerdings gilt bei Klagen in der ersten Instanz der Arbeitsgerichte eine Besonderheit: Hier muss grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst tragen und anteilig die Hälfte der Gerichtskosten - und zwar unabhängig davon, wie der Prozess entschieden wurde. Doch Arbeitnehmer können sich auch in dieser Hinsicht schützen: mit einer Rechtsschutzversicherung. Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage wegen einer betriebsbedingten Kündigung getroffen. Hier reicht bereits die Androhung einer Kündigung aus, um einen den Versicherungsfall auslösenden Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu begründen.

Im Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, falls er nicht einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Sollte er sich weigern, würde ihm keine Abfindung gezahlt. Daraufhin beauftragte der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt, der gegenüber dem Arbeitgeber zunächst eine Stellungnahme zu der angedrohten Kündigung abgab und die Androhung der betriebsbedingten Kündigung als massiven Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers qualifizierte. Gleichzeitig beanspruchte der Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers eine Deckungszusage. Doch diese weigerte sich, die Kosten für den Anwalt zu übernehmen. Der Arbeitnehmer wurde in der Folgezeit in den Betriebsrat gewählt, eine Kündigung blieb aus. Ob die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten wegen der Androhung der Kündigung zu erstatten hatte, musste schließlich der Bundesgerichtshof entscheiden.

Welche Kosten eine Rechtsschutzversicherung erstatten muss, richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, kurz: ARB. Im konkreten Fall erstreckte sich laut der ARB der Versicherungsschutz auf den Familien- und Verkehrsrechtsschutz inklusive „der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen".

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Arbeitnehmers und wertete - unabhängig davon, wie eine betriebsbedingte Kündigung rechtlich einzuordnen wäre - bereits die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung als einen Rechtsverstoß gemäß der ARB, der einen Versicherungsfall darstellt. Denn schon die Androhung alleine sei ein Eingriff in die Rechtsposition des Arbeitnehmers gewesen und ein späterer Ausspruch der Kündigung nur noch reine Formsache. Daher genügt die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, um den Schutz der Rechtsschutzversicherung auszulösen, so dass der Versicherer die Kosten für den Anwalt erstatten muss (Urteil v. 19.11.2008, Az.: IV ZR 305/07).

Fazit: Wenn man berücksichtigt, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes existenzielle Folgen für die Betroffenen haben kann, so sollte man möglichst frühzeitig einen Anwalt zu Rate ziehen. Wer Bedenken wegen der Kosten hat, kann sich effektiv mit einer Rechtsschutzversicherung absichern, die dann im Notfall auch für Beratungsleistungen eintritt, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht. 

Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie im anwalt.de Rechtstipp Rechtsschutzversicherung - Beginn des Versicherungsschutzes".

(WEL)


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