Rechtstipp vom 29.05.2012

Rechtsschutz gegen die Genehmigung großer Tierhaltungsanlagen (Tiermastställe)

Der Wunsch der Mehrheit der Verbraucher nach großen Mengen möglichst günstiger tierischer Produkte ist ungebrochen. Infolge dieses Konsumverhaltens nimmt der Bau großer Tierhaltungsanlagen stetig zu. Der Trend geht zu „Megaställen": Anlagen mit Tierbesatzzahlen um die 100.000 sind keine Seltenheit. Die negativen Konsequenzen der industriellen Herstellung von Fleisch und Eiern sind zahlreich. Neben der ethisch zweifelhaften Haltung von fühlenden Lebewesen auf engstem Raum und der Überdüngung landwirtschaftlicher Nutzflächen verursachen „Tierfabriken" auch Gefahren, Risiken und unzumutbare Belästigungen für ihre Nachbarschaft. Große Tierhaltungsanlagen können (insbesondere durch den An- und Abfahrtsverkehr von LKW) unzumutbaren Lärm und nicht hinnehmbare Geruchsimmissionen hervorrufen sowie Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub bewirken. Darüber hinaus stoßen sie sogenannte Bioaerosole aus. Dies sind kleine Staubteilchen, die Pilzsporen, Bakterien, Viren und/oder Zellorganellen in die Außenwelt tragen können und dort ein bislang noch nicht hinreichend erforschtes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

Viele Menschen, in deren Umgebung ein Tiermaststall errichtet werden soll, wollen dies nicht hinnehmen. Die Chancen, einen Tiermaststall zu verhindern, sind erfahrungsgemäß am größten, wenn noch die Möglichkeit besteht, auf das Genehmigungsverfahren Einfluss zu nehmen. In diesem Zusammenhang muss man wissen, dass die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Tierhaltungsanlage eine sogenannte „gebundene Entscheidung" ist. Das heißt, die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, eine beantragte Genehmigung zu erteilen, wenn der Vorhabenträger nachweist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Behörde verfügt über kein Ermessen. Wird dem Vorhabenträger trotz des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigung verweigert, kann er sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit Erfolg einklagen. Gleichwohl verfügt die örtlich zuständige Genehmigungsbehörde über einen gewissen Spielraum bei der Interpretation der Genehmigungsvoraussetzungen. Dies drückt sich in der Praxis darin aus, dass die gesetzlichen Anforderungen an Tiermastställe in dem einen Verwaltungsbezirk strenger, in einem anderen weniger streng interpretiert werden. Zudem sind die Genehmigungsverfahren derart komplex, dass selbst eine versierte Genehmigungsbehörde zuweilen nicht alle problematischen Aspekte einer Anlage erfasst oder - dies kommt gelegentlich auch vor - aus Gründen einer betreiberfreundlichen Grundhaltung nicht erfassen will. Es gilt deshalb, die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren so fundiert wie möglich auf Ungereimtheiten in den Unterlagen, die der Vorhabenträger mit seinem Antrag einreichen muss, hinzuweisen und sie durch Eingaben dazu zu bewegen, die ihr offen stehenden Interpretationsspielräume zur Versagung der Genehmigung zu nutzen. Unter Umständen können die so erwirkten weiteren Forderungen der Behörde das Vorhaben für dessen Träger unwirtschaftlich stellen.

In den Verfahren zur Genehmigung besonders großer Tierhaltungsanlagen (z. B. Ställe mit 40.000 und mehr Mastgeflügelplätzen) findet eine formalisierte Beteiligung der Öffentlichkeit statt: Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, macht die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und zudem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt. Einen Monat lang ab Bekanntmachung können dann Interessierte, ohne dass sie ihr Interesse gegenüber der Behörde begründen müssten, die Antragsunterlagen sowie bestimmte weitere Dokumente einsehen. Zudem können innerhalb der Auslegungsfrist und zwei weitere Wochen darüber hinaus Einwände gegen das Vorhaben erhoben werden. Was zunächst ausnahmslos positiv klingt, hat auch seine Schattenseite: Wer nicht innerhalb der Einwendungsfrist seine Einwände vorbringt, kann in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch, Anfechtungsklage) seine Rechte nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Der Jurist spricht insoweit von „Präklusion". Ein Beispiel: Die Klage desjenigen, in dessen Nachbarschaft eine große Tierhaltungsanlage realisiert werden soll, würde vom Verwaltungsgericht selbst dann abgewiesen, wenn feststünde, dass die Anlage für ihn unzumutbare Gerüche hervorrufen wird. Damit keine Präklusion eintritt, sollten betroffene Nachbarn aufmerksam die öffentlichen Bekanntmachungen studieren und sich von einem spezialisierten Anwalt frühzeitig beraten lassen. Lohnend kann es auch sein, sich in Bürgerinitiativen zu organisieren und Verbündete unter den rechtlich anerkannten Umweltschutzvereinigungen, wie z. B. dem BUND oder dem NABU, zu suchen. Anerkannte Umweltschutzvereinigungen sind anders als Einzelpersonen in der Lage, Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften erfolgreich gerichtlich zu rügen, ohne in eigenen Rechten verletzt sein zu müssen. Beispielsweise haben betroffene Nachbarn nicht die Möglichkeit, eine erteilte Genehmigung mit der Begründung anzugreifen, diese verstoße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen, anerkannte Umweltschutzvereinigungen hingegen schon.

Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Erteilung der Genehmigung haben auch die Gemeinden. Die Mehrzahl der großen Tierhaltungsanlagen werden derzeit noch - die zuständigen Bundesministerien beabsichtigen allerdings eine Änderung des Baurechts - im sogenannten bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet. Verkürzt gesprochen sind dies die Bereiche, in denen keine geschlossene Bebauung vorzufinden ist, wobei die Übergänge zwischen Innenbereich und Außenbereich fließend sind und sich die Abgrenzung daher im Einzelfall schwierig gestalten kann. Liegen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht vor, kann die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigern. Zudem ist es ihr möglich, in einem gewissen Rahmen die Ansiedelung von großen Tierhaltungsanlagen mit den Mitteln der Bauleitplanung zu steuern.

Ist eine Genehmigung trotz aller Widerstände erteilt, haben bestimmte Personen die Möglichkeit, gegen diese Rechtsbehelfe einzulegen. In den Bundesländern, in denen das Vorverfahren noch vorgeschrieben ist, ist dies zunächst der Widerspruch. Dieser veranlasst die Verwaltung zu einer erneuten Prüfung ihrer Entscheidung. Wird der Widerspruch zurückgewiesen oder ist dieser in dem jeweiligen Bundesland gar nicht statthaft, kann Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Zudem steht es offen, beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen, wenn die Genehmigungsbehörde im Interesse des Anlagenbetreibers die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung angeordnet hat, der Betreiber also bereits bauen darf, obwohl über einen etwaigen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Verstößt die Genehmigung ausschließlich gegen Rechtsvorschriften, die nicht zugleich Dritten subjektive Rechte einräumen (z. B. der Vorsorgegrundsatz des Immissionsschutzrechts oder Brandschutzbestimmungen zugunsten der Tiere), sind Rechtsbehelfe gegen die Genehmigung nicht zielführend. In diesem Fall kann jedoch eine Beschwerde bei der zuständigen Fachaufsichtsbehörde eingelegt werden.

Fazit

Da derjenige, der eine große Tierhaltungsanlage errichten und betreiben will, einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann nicht jeder große Stall verhindert werden. Der Vorhabenträger hat durch die Wahl des Anlagenstandortes großen Einfluss darauf, ob sein Stall genehmigungsfähig ist. Personen, die Kenntnis von der Absicht Dritter erlangen, eine große Tierhaltungsanlage zu errichten, und diese möglichst verhindern wollen, sollten frühzeitig Rechtsrat von einem spezialisierten Anwalt einholen. Die Wahrscheinlichkeit, ein Vorhaben zu verhindern, ist am größten, solange das Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Dr. Jan Christoph Weise

Rechtsanwalt

Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte


Bewertung
19 von 20 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert