Rechtstipp vom 10.04.2012

Rechtsschutz gegen Straßenbau - Verteidigungsmöglichkeiten von Straßenanliegern und Bewohnern

Trotz des bereits sehr engmaschigen Straßennetzes in Deutschland, wird die Notwendigkeit zum weiteren Ausbau oder Neubau von Straßen weiterhin gesehen. Der Neubau und Ausbau von Straßen kann zu unnötigen Zerschneidungen von Natur, Naherholungsgebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen führen und eine Beeinträchtigung des Naturschutzes nach sich ziehen. Darüber hinaus kann die Einnahmesituation landwirtschaftlicher Betriebe und des Fremdenverkehrs beeinträchtigt sein oder zerstört werden. Erholungssuchende Touristen fühlen sich bei ungünstigen Trassenverläufen in ihrem ästhetischen Empfinden und ihrem Ruhebedürfnis gestört. Darüber hinaus stehen Gesundheitsgefahren für Menschen durch Lärm und Abgase, ebenso wie die Folgewirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt im Raum. Sollten derartige Gefährdungselemente bei einer konkreten Straßenbauplanung zu befürchten sein, so können sich die unmittelbar betroffenen Bürger rechtlich dagegen zur Wehr setzen.

Entschließt sich der von einer Straßenbaumaßnahme betroffene Bürger dazu gegen ein Straßenbauprojekt vorzugehen, so muss er seine Einwendungen im Rahmen der Planungsphase (Planfeststellungsverfahren) schriftlich detailliert und vollständig gegenüber der örtlich zuständigen Planungsbehörde erheben. Dazu enthält der betroffene Bürger im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit. Nach Abschluss der Anhörungsphase fasst die zuständige Planungsbehörde den sogenannten Planfeststellungsbeschluss und stellt ihn den Einwendern zu. Wurden die Einwendungen der betroffenen Bürger nach deren Einschätzung nicht berücksichtigt, so können sie innerhalb einer Frist von einem Monat gerichtlich gegen den PFB vor Gericht klagen. Bei Fristversäumung ist eine Rechtsverteidigung gegen die Straßenbaumaßnahmen nicht mehr möglich. Der Gerichtsweg steht allerdings nur denjenigen Straßenbaugegnern offen, die vorher im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.

Den Gegnern von Straßenbaumaßnahmen stehen anders als in sonstigen Verwaltungsverfahren lediglich verkürzte Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Zum einen entfällt das übliche Widerspruchsverfahren und zum anderen hat eine Klage gegen die Straßenbaumaßnahme keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Straßenbaubehörde trotz laufendem Gerichtsverfahren mit dem Bau der Straße beginnen darf. Will der Bürger den Baubeginn verhindern, sollte er neben dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren sinnvoller Weise zusätzlich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht stellen. Aus Gründen einer höheren Effizienz und zum Zwecke der Kosteneinsparung sollten sich betroffene Straßenbaugegner zu einer Klagegemeinschaft zusammenschließen.

Anwaltskanzlei Schwarz, Müggelseedamm 125, 12587 Berlin

Tel.: 030/64092100, www.RAKanzleiBerlin.de


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