Rechtsschutzgarantie: Schließt Fehlen der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht aus

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 19.11.2009
(Val) Nach dem Grundgesetz hat Jedermann ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieser so genannten Rechtsschutzgarantie widerspricht es nicht, wenn ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es genügt vielmehr, wenn das Gesetz vorläufigen Rechtsschutz dadurch sicherstellt, dass die aufschiebende Wirkung auf Antrag gerichtlich angeordnet werden kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines Empfängers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer hatte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialrechtliche Eingliederungsvereinbarung gewandt. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos.

Das BVerfG führt aus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das Landessozialgericht nicht ausreichend begründet habe. Mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit habe, effektiven das heißt hier auch vorläufigen, Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit sei durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes hinreichend gewährleistet.

Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte dabei die Interessen des Bürgers an der vorläufigen Aussetzung der Entscheidung mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen sowie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs beurteilten. Voraussetzung sei, dass sie beachteten, dass schon die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erfordere, das über jenes hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.2009, 1 BvR 2395/09

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