Rechtsverteidigung bei Abmahnungen wegen Ticketverkauf von Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA

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Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir Mandate mit Abmahnungen wegen vermeintlich illegalen Weiterveräußerung von Tickets der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA zur Kenntnis gebracht. Die Abmahnung wurde von der Kanzlei Becker & Haumann ausgesprochen.

Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung und der vermeintlichen Schadensersatzansprüche ein pauschaler Betrag gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die anwaltliche Tätigkeit als solche und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr (Lizenzanalogie) geltend gemacht würde.

Vorwurf soll zunächst der Verkauf von Tickets zu überhöhten Preisen sein. Dabei bezieht sich die Abmahnung auf eine scheinbar wirksame Verpflichtung des Verkäufers zum Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) von Borussia Dortmund im Rahmen einer Weiterveräußerung gegenüber Erwerbern der Karten. 

Die ATGB verbieten nicht den privaten Weiterverkauf von Tickets per se, jedoch werden hier genaue Bedingungen aufgestellt. Eine zulässige Weiterveräußerung eines Tickets erfordert, dass der Ticketinhaber den Erwerber auf die Geltung und den Inhalt der ATGB ausdrücklich hinweist. Weiterhin dürfen die Karten nicht mit der Absicht der Erzielung eines (wesentlich) höheren Preises als des regulären Ticketpreis angeboten oder veräußert werden. Im Rahmen von (eBay) Internetauktionen soll dies der Fall sein, wenn nicht ausschließlich die Option "Sofortkauf" ausgewählt wird.

Teilweise wird weiterhin vorgeworfen, gegen bestehende Markenrechte verstoßen zu haben. Es wird die unberechtigte Nutzung bzw. Abbildung eines Bildnisses aus dem Stadion vorgeworfen.

Die durch die Abmahner aufgezeigte Auffassung begegnet erheblichen Bedenken. Der Rechteinhaber setzt voraus, dass die Abgemahnten und bzw. oder gegen die ATGB verstoßen hätten. Dazu müssten die ATGB überhaupt Vertragsgrundlage geworden sein. Zwar mag dies in bestimmten Fallkonstellationen so sein, jedoch gibt es auch Personen, die die Karten anderweitig (legal) erhalten haben, so z. B. durch eine Schenkung. Es ist sehr zweifelhaft, ob die Bestimmungen hier einbezogen sind oder im Ergebnis vielmehr ungültig sind.

Im Rahmen der Markenrechte gilt es, auch die Regelungen der Stadionordnung zu prüfen, da sich hier Regelungen zu Ablichtungen und Bildnissen bei Betreten des Stadions wiederfinden.

Bei den regelmäßig beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: Diese Erklärungen sind oftmals zu weit gefasst, sodass für den Erklärenden langfristige Verpflichtungen entstehen können. Ohne eingehende rechtliche Überprüfung sollte diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, das bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.

Die Abmahnung sollte nicht einfach "weggelegt" werden, weil ja ohnehin "nichts passieren wird". Im Falle des Untätigbleibens besteht das Risiko eines gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.

Interessant ist ferner, dass am 27.06.2013 Neuregelungen gegen „unseriöse Geschäftspraktiken" durch den Bundestag beschlossen wurden (BT-Drs. 17/13057, 17/14192). Demnach sind bei bestimmten Abmahnungen die (Anwalts-)Gebühren „gedeckelt“. Die urheberrechtliche Abmahnung erfordert nunmehr, sehr genau die Regelungen des § 97a UrhG einzuhalten, anderenfalls kann diese bereits aus formellen Gründen unwirksam sein.

Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen und auch die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-)Möglichkeiten abzuwägen.

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht

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