Redtube-Abmahnungen: LG Köln veröffentlicht ablehnende Auskunftsbeschlüsse

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Wie in der Presse berichtet, wurden tausende Anschlussinhaber von der Regensburger Kanzlei U+C wegen des Konsums von Pornofilmen auf der Streaming-Plattform Redtube abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Betrages von 250,00 EUR aufgefordert.

Name und Adresse der Abgemahnten erhielt U+C aufgrund vom LG Köln im Rahmen von Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG erlassenen Auskunftsbeschlüssen von dem Provider des Anschlussinhabers.

Die entsprechenden Auskunftsanträge beim LG Köln wurden von dem Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Namen der Rechteinhaberin gestellt. Man geht davon aus, dass dieser bisher 89 Auskunftsanträge beim LG Köln eingereicht hat. 62 Anträgen gab das LG statt, 27 Anträge wurden abgelehnt - dies obgleich der Sachverhalt und (sicher) auch der Wortlaut der Anträge stets identisch sind, wenn man von den unterschiedlichen Titeln der Pornofilme absieht.

Da mag sich der Laie zu Recht die Frage stellen: Wie kann das sein? Der Grund liegt darin, dass die Anträge von unterschiedlichen Kammern beim LG Köln bearbeitet werden und nicht jede Kammer (vertiefte) Kenntnis im Urheberrecht besitzt. Aufgrund der vom LG Köln (zuständiges Gericht für die Deutsche Telekom AG) zu bearbeitenden Antragsflut muss jede Kammer am LG Köln im Rotationsprinzip Auskunftsanträge bearbeiten.

Die am LG Köln auf das Urheberrecht spezialisierten Kammern haben nun zwei ihrer ablehnenden Auskunftsbeschlüsse veröffentlicht (Az. 228 O 173/13 und 214 O 190/13). In den (fast gleichlautenden Beschlüssen) betonen die Kammern nicht nur, dass es streitig ist, ob durch Streaming das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verletzt wird, sondern bemängeln auch, dass der Rechteinhaber (The Archive AG) die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

In dem Beschluss zum Verfahren unter dem Az.: 228 O 173/13 heißt es wie folgt:

„Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen nicht vor.

Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (... ). Im Einzelnen gilt folgendes:

Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützen Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel an der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung.

Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Gutachten befasst sich mit der Erfassung des selbst initiierten Downloadvorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit erschließt sich der Kammer auch nicht, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Auf diese Bedenken ist die Antragstellerseite bereits mit Schreiben vom 06.09.2013 hingewiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen."

Betroffenen Anschlussinhabern ist daher dringend anzuraten, gegen die Auskunftsbeschlüsse Beschwerde einzulegen und jedenfalls den Forderungen der Abmahnkanzlei U+C nicht ohne weiteres nachzugeben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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