Reduzierung der Kreditkosten durch Widerruf von Immobiliendarlehen

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Seit geraumer Zeit befinden sich die Zinsen für Immobiliendarlehen im Sinkflug und haben historische Tiefstände erreicht. Viele Kreditkunden haben jedoch schon vor geraumer Zeit einen Kreditvertrag geschlossen, der sie bis heute verpflichtet, innerhalb der Zinsbindungsfrist deutlich höhere Zinsen zu zahlen. Eine vorzeitige Umschuldung der Kredite lohnt sich für viele Kreditnehmer jedoch nicht. Denn in diesen Fällen verlangen die Kreditinstitute eine teilweise erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung.

In nicht wenigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit für Kreditkunden, vorzeitig aus ihren alten Darlehensverträgen ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auszuscheiden und eine Anschlussfinanzierung zu den aktuell niedrigen Zinsen vorzunehmen. Seit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes im November 2002 müssen private Kreditnehmer von den Bankinstituten anlässlich des Abschlusses des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden, das ihnen erlaubt, innerhalb einer 14-tägigen Frist ohne Angabe von Gründen von dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zurückzutreten. Diese Widerrufsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn eine rechtlich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. In jüngerer Zeit zeigen auch statistische Erhebungen, dass die Bankinstitute ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oft nicht nachgekommen sind. Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, die vielschichtigen und unterschiedlichen Verstöße gegen die gesetzlichen bzw. rechtlichen Vorgaben an eine Widerrufsbelehrung darzustellen.

Von besonderer praxisrelevanter Bedeutung ist die erforderliche Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Erforderlich ist in dieser Hinsicht eine eindeutige Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig ermittelt werden kann.

Auch hängt die Frist bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird.

Die Bankinstitute haben seit November 2002 in einer erheblichen Vielzahl unterschiedliche Widerrufsbelehrungstexte verwendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers jedenfalls aber in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Bankinstitute die zu den jeweiligen Zeitpunkten gültigen Belehrungstexte über den Widerruf verwendet haben, die der Gesetzgeber etwa gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB – InfoV (Informationspflichten-Verordnung) – vorgegeben hatte. Obwohl der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich selbst diese gesetzlichen Widerrufstexte als missverständlich und unzureichend gegeißelt hat, hat eben der Bundesgerichtshof unter Vertrauensgesichtspunkten die Bankinstitute jedoch für schutzwürdig erachtet, die sich auf die Ordnungsgemäßheit gesetzlich vorgegebener Widerrufsbelehrungen verlassen haben. Es scheint jedoch eher die Ausnahme zu sein, dass die Bankinstitute den gesetzlichen Widerrufstext wortwörtlich und ohne Änderung auch in der äußeren Gestaltung übernommen haben.

Übt ein Kreditnehmer sein Widerrufsrecht heute noch wirksam aus, wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis dergestalt um, dass der Kreditnehmer kurzfristig das ihm insgesamt gewährte Darlehen vollständig zurückzahlen muss und der Bank auch für die Nutzung des Darlehens eine angemessene Nutzungsentschädigung in Form einer Verzinsung zu gewähren ist. Umgekehrt kann der Kreditnehmer die Rückzahlung sämtlicher Darlehenszahlungen an das Bankinstitut verlangen, ebenfalls einschließlich einer Nutzungsentschädigung in Form einer Verzinsung. Ohne an dieser Stelle in Einzelheiten zu gehen, kann gesagt werden, dass insbesondere im späten Stadium einer Darlehensrückabwicklung es nach Verrechnung der gegenseitigen Abwicklungsansprüche zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Bankinstitutes gegenüber dem Kunden kommen kann.

Fazit: Es ist hervorzuheben, dass jeder Einzelfall einer gewissenhaften rechtlichen Überprüfung bedarf, bevor ein Widerrufsrecht möglicherweise leichtsinnig ausgeübt wird. Die Praxis zeigt leider, dass auch in rechtlich eindeutigen Fällen Bankinstitute jede freiwillige Mitwirkung bei der Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses oder bei Umschuldungen verweigern und deshalb Umschuldungen nur unter größten Schwierigkeiten durchsetzbar sind und auch gerichtliche Auseinandersetzungen von mehrjähriger Dauer drohen. Deshalb sollte ggf. auch im Einzelfall bzw. auch unabhängig von der Rechtslage geprüft werden, ob es nicht sinnvoll ist, mittels einer möglichst überzeugenden rechtlichen Begründung das Bankinstitut zu einer kooperativen Verhaltensweise zu bewegen, ggf. unter gewissem Entgegenkommen gegenüber dem Bankinstitut.

Gerne stehen wir zu diesem Thema auch zur Durchführung einer Erstberatung zur Verfügung, die in derartigen Fällen zu Kosten in Höhe von 190,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer führt. Oftmals kann schon im Rahmen einer Erstberatung Auskunft darüber gegeben werden, ob die jeweils vorliegende Widerrufsbelehrung wirksam erfolgte oder heute noch ein Widerruf möglich ist. In jedem Falle ist es wünschenswert, dass vor einem Besprechungstermin zumindest der betreffende Darlehensvertrag in Abschrift zur Verfügung gestellt wird, um die Erstberatung möglichst effektiv zu gestalten.

Rechtsanwalt Arno Wolf

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de69

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de70.


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