Regelaltersgrenze von 65 Jahren: Gilt auch für Universitätsprofessoren

Rechtsgebiete: Beamtenrecht, Verwaltungsrecht, Öffentliches Recht
Rechtstipp vom 12.03.2010
Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für Universitätsprofessoren ist rechtens. Dies hat das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht (VG) auf die Klage eines Hochschullehrers der Universität Duisburg/Essen entschieden. Der mittlerweile verstorbene Professor hatte sich gegen seinen Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2005 gewandt. Er war der Ansicht, die Altersregelung diskriminiere ihn wegen seines Lebensalters.

Das VG trat dem in dem von den Erben des Hochschullehrers fortgeführten Verfahren entgegen. Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für Universitätsprofessoren sei zulässig. Die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze diene der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter. Sie solle auch eine «bestmögliche» Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft sichern. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von (Beförderungs-)Stellen entstehe ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren. Dadurch könne die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden.

Dem entspreche es, so das VG, dass die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses entscheidender Grund des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers für die Herabstufung des Emeritierungsalters von 68 auf 65 Jahre zum 01.01.1980 gewesen sei. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre stehe nicht im Widerspruch zu dieser Zielsetzung, betonen die Richter. Vielmehr werde innerhalb der Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums das Gesamtkonzept an die veränderte demographische Entwicklung angepasst. Zudem werde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit einer erhöhten Lebenserwartung auch der Abfall der Leistungsfähigkeit später einsetze.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010, 12 K 1310/08

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