Rechtstipp vom 25.01.2011

Regelmäßiges Umgangsrecht: Umzug in größere Wohnung möglich

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Besteht ein regelmäßiges Umgangsrecht, so ist ein Umzug in eine größere Wohnung dann gerechtfertigt, wenn er dem Kindeswohl dient.
Ein Langzeitarbeitsloser bezieht Arbeitslosengeld II (ALG II) und ist Vater einer 11-jährigen Tochter, mit der er regelmäßig Umgang hat. Er wollte daher in eine größere Wohnung umziehen. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat in einem Beschluss entschieden, dass er aufgrund des Umgangsrechtes Anspruch auf eine größere Wohnung hat.

Der Vater lebt momentan in einer 40 qm großen Wohnung. Seine 11 Jahre alte Tochter verbringt jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei ihm. Daraufhin wollte er in eine 64 qm große Wohnung umziehen und verlangte die Zusicherung der Kostenübernahme für den Umzug und für die Miete dieser Wohnung vom Jobcenter Dortmund. Diesen Antrag lehnte das zuständige Jobcenter jedoch ab und begründete dies damit, dass der Umzug nicht notwendig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater Klage vor dem SG Dortmund und hatte Erfolg. Die Richter sind der Meinung, dass es sich bei Vater und Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft handelt. Für eine solche Bedarfsgemeinschaft ist eine Wohnung mit 40 qm zu klein, sodass der Umzug in die größere Wohnung notwendig und gerechtfertigt ist. Aufgrund der Konstellation, Vater und 11-jährige Tochter, ist es wichtig, dass das Mädchen wenigstens ein kleines eigenes Zimmer für sich hat. Die Kaltmiete der neuen Wohnung beträgt 259,89 Euro und liegt damit nur 13,61 Euro über dem angemessenen Mietzins für eine Person. Dies entspricht umgerechnet einer Wohnfläche von 2,6 qm. Das ist angemessen, um das Umgangsrecht unter Beachtung des Kindeswohls gewährleisten zu können.

(SG Dortmund, Beschluss v. 28.12.2010, Az.: S 22 AS 5857/10 ER)

(WEI)

Foto: ©iStockphoto.com/sjlocke


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Neue Kommentare

rentner von Aydin161 am 24.03.2011 13:54

sehr hilfreich herzlichen dank

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