Regelungen zum digitalen Nachlass treffen

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Regelungen zum digitalen Nachlass treffen

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder auf mehrere Personen (Erben) über“, heißt es in § 1922 BGB.

Gehört dazu auch der „digitale Nachlass“? besser gefragt: Gehören auch digitale Hinterlassenschaften eines Erblassers zum Nachlass? Wie sieht es mit den Dialogen, persönlichen Stellungnahmen und Bildern bei Facebook u.a. aus? Diese Fragen liegen derzeit dem Bundesgerichtshof vor. Das Berliner Kammergericht hatte im vergangenen Jahr einen Übergang von Daten des Erblassers auf dessen Erben abgelehnt und dies mit entsprechenden Regelungen zum Fernmeldegeheimnis begründet. Mit Spannung wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu erwartet.

Im Rahmen der Nachfolgeplanung sollte der Erblasser deshalb ausdrücklich Regelungen zum digitalen Nachlass treffen oder dafür sorgen, dass die Erben nach dem Ableben des Erblassers Zugriff auf den digitalen Bestandteil des Nachlasses erlangen können.

Viele Fragen sind noch offen. Mit dem Todesfall bleiben ja persönliche Nachrichten, bislang nicht bekannte „Liebesschwüre“ über WhatsApp erhalten. Aber dies gilt doch auch für in der Zigarrenkiste versteckte Liebesbriefe.

In einem Testament und auch schon in Vorsorgevollmachten sollten Bestimmungen getroffen werden und zwar jetzt, bis die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vorliegt und erst recht danach noch konkreter.

Sinnvoll ist es, schon zu Lebzeiten eine Vollmacht auszustellen und alle Passwörter zu sammeln.

Nachtrag zu Facebook: Im Internet wird darüber informiert, wie man noch zu Lebzeiten über sein Konto verfügen kann, wie mit dem Account dort nach dem eigenen Tod verfahren werden soll. Man findet dort Anweisungen, wie das Konto in einem solchen Fall gelöscht wird. Schwieriger wird es mit der Löschung eines Facebook-Kontos nach dem Tod.

Inzwischen gibt es im Internet auch Anbieter, die vorgeben, den digitalen Nachlass regeln zu wollen, was allerdings kostenintensiv sein kann.

Dr. Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Leipzig, 09. März 2018


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