Rechtstipp vom 13.07.2012

Reichweite eines vertraglichen Wettbewerbsverbots bei der Herausgabe einer Zeitschrift

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das Wettbewerbsverbot in einem Vertrag zur Herausgabe einer Zeitschrift, wonach sich der Vertragspartner verpflichtet, „keine Konkurrenzobjekte der Zeitschrift zu betreiben oder sich an einem derartigen Projekt zu beteiligen", lediglich bedeutet, dass er kein entsprechendes Unternehmen unterhalten und auch nicht einer von mehreren „Herren" eines konkurrierenden Zeitschriftenunternehmens sein darf (gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Herausgeber- oder Verlagsunternehmen).

Wer in anderer Eigenschaft den Absatz einer Zeitschrift fördert, wie derjenige, der sie - auch in größerem Umfang - selbst bezieht oder zum Bezug anderer einen Beitrag leistet, „betreibt" die Zeitschrift demnach nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch „beteiligt sich" der Bezieher einer Zeitschrift nicht an dem „Zeitschriftenobjekt", nicht einmal der Groß- oder Einzelhändler. Für ihre Tätigkeit liege vielmehr der Begriff der „Absatzförderung" nahe.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.12.2011, Az. I-20 U 164/11


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