Reif für die InSO.... tatsächlich wahr ?

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Insolvent ist jede natürliche oder juristische Person dann, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder beides eingetreten ist.

(1) Für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften gibt es keine gesetzlich festgelegten Fristen, innerhalb derer nach Eintritt der Insolvenz ein entsprechendes Verfahren einzuleiten ist. Einzelhändler, Freiberufler, Selbständige, die Verantwortlichen in KG, OHG , BGB-Gesellschaft können sich also sanktionslos relativ frei den Zeitpunkt der Insolvenzbeantragung aussuchen oder auf ein solches Verfahren gar total verzichten.

(2) Anders ist dies im Falle der GmbH. Hier hat nach § 64 GmbHG der Geschäftsführer oder im Falle der Führungslosigkeit der GmbH auch jeder Gesellschafter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sich abzeichnender Überschuldung grundsätzlich eine Insolvenzantragspflicht, andernfalls unterliegen diese Personen der erweiterten Haftung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG und müssen sich zusätzlich ggf. nach § 266a StGB wegen Insolvenzverschleppung verantworten.

(3) Sowohl im Falle der Insolvenzantragsberechtigung (s.o. (1)) als auch bei der Insolvenzantragsverpflichtung (s.o. (2)) ist es ratsam, die individuelle Insolvenzfälligkeit fachlich kompetent begutachten zu lassen. Denn immer häufiger habe ich in der Praxis mit Fällen zu tun, wo insbesondere GmbH-Geschäftsführer, aber auch Gewerbetreibende, Handwerker oder Freiberufler die Einleitung des (Regel-) Insolvenzverfahrens beabsichtigen, obwohl tatsächlich nur ein mutmaßlich kurzfristig behebbarer Liquiditätsengpass vorliegt, der oft auch noch durch offenstehende Außenstände egalisiert wird, bzw. eine saisonalbedingte Überschuldung, die - ökonomisch betrachtet - zur Antragstellung weder berechtigt noch verpflichtet. Natürlich ist die Einschätzung tatsächlicher Insolvenzreife oft sehr schwierig und die mitunter vorschnelle Antragsbereitschaft gerade von GmbH - Geschäftsführern wegen der möglichen Sanktionen verständlich, zumal die konkrete Insolvenzreife bei allen beantragten Regelinsolvenzanträgen ohnehin zunächst von einem gerichtlich bestellten Gutachter geprüft wird. ( Alles unter (2) und (3) gesagte gilt selbstverständlich auch für AG's , GmbH & Co KG's, Verbände und Vereine.)

Da aber bereits mit Antragstellung erhebliche Kosten entstehen, gleichzeitig i.d.R. Kreditwürdigkeit und Image des Unternehmens beschädigt werden und die Frage insolvenzreifer Überschuldung dann allein vom Gutachter entschieden wird, erscheint es sinnvoll, im Zweifelsfalle erst einmal alle vorhandenen Möglichkeiten, ggf. unter Inanspruchnahme von zusätzlicher Beratungskompetenz (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater etc.),auszuschöpfen, die eine selbstbestimmte Überzeugungsbildung zulassen.

Denn sobald das Gericht antragsgemäß das Insolvenzverfahren eröffnet hat, gibt es kein Zurück mehr. Der Antrag ist dann nicht mehr einzufangen und das zähe Insolvenzverfahren mit all seinen Einschränkungen, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten und nicht zu Letzt der oft erheblichen Kosten wird auch dann nach den gesetzlichen Regeln durchgeführt, wenn der Laden längst wieder läuft. Zwar gibt es für diese Fälle „Ausstiegsklauseln", die aber in der Praxis aus haftungsrechtlichen Gründen nur schwer handhabbar sind und folglich den hier propagierten absoluten Vorrang der Insolvenzvermeidung nicht relativieren können.

Wenn die individuelle Situation es gestattet, sollte m.E. jeder, der trotz bereits eingetretener Krise ernsthafte Insolvenzvermeidungsabsichten hat, zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren , so wie bei der Verbraucherinsolvenz als Antragsvoraussetzung obligatorisch, nach Maßgabe eines fachgerecht erstellten Schuldenbereinigungsplans versuchen. Gelingt der Vergleich, was am ehesten funktioniert, wenn eine der Höhe nach akzeptable Einmalzahlung angeboten werden kann, ist das Unternehmen aus eigener Kraft (wieder) schuldenfrei und kommt relativ unbeschädigt aus der Krise heraus. Scheitert der Einigungsversuch und wird nun die Beantragung des gerichtlichen InsO-Verfahrens unausweichlich, sind die wichtigsten Vorarbeiten für Gutachter und Gericht bereits geleistet, denn die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist bereits glaubhaft, belegbar und schlüssig aufbereitet. Dies beschleunigt das Folgeverfahren erheblich, insbesondere die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines nochmaligen, nun gerichtlich vermittelten Einigungsversuchs als weiteres effizientes Mittel der Insolvenzvermeidung.

Mehr dazu auch unter www.offensive-insolvenzler.de


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