Reisepreisminderung - Richtiges Vorgehen bei Reisemängeln

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Reisemängel

Die Freude auf den anstehenden Urlaub ist in der Regel groß. Nicht selten werben Reiseveranstalter mit ausgezeichneten Hotels und Traumstränden direkt vor der Tür.

Wenn sich vor Ort ein anderes Bild ergibt und sich das 5-Sterne-Hotel mit direkter Standlage als dringend sanierungsbedürftiges 1-Sterne-Hotel weit weg von jeglichem Strand entpuppt, ist die Freude am Urlaub schnell dahin. Auch eine Algenplage im Pool, ein Kakerlakennest im Zimmer oder ungenießbares Essen trüben die schönste Zeit des Jahres.

Auch wenn die bei der Buchung vereinbarten Flugzeiten am Nachmittag durch den Reiseveranstalter auf den frühen Morgen verlegt werden, können erhebliche Belastungen auf den Reisenden zukommen, welche die Reise stark beeinträchtigen.

Reiseveranstalter sind an die im Katalog gemachten Angaben zum Hotel gebunden. Wenn sich vor Ort herausstellt, dass die Zimmer kleiner, der Pool nicht vorhanden, das Essen miserabel oder die Sportmöglichkeiten schlichtweg nicht vorhanden sind, stehen Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter nicht schutzlos da. Es liegt dann ein Mangel der Reise vor. Auch eine erhebliche Änderung der zuvor vereinbarten Flugzeiten müssen Sie nicht ersatzlos hinnehmen. Sie können in diesen Fällen aufgrund der Mängel den Reisepreis nach § 651 d BGB mindern und das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen. Eventuell stehen Ihnen zudem auch Schadensersatzansprüche zu.

Reine Unannehmlichkeiten sind hinzunehmen

Wenn jedoch lediglich eine reine Unannehmlichkeit vorliegt, müssen Sie diese ersatzlos hinnehmen. Wenn das Flugzeug beim Flug in den Urlaub aufgrund von Turbulenzen unruhig fliegt, oder kurzzeitig im Hotel für wenige Minuten das Internet ausfällt, handelt es sich lediglich um reine Unannehmlichkeiten, die sie hinnehmen müssen.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen

Um Ihren Anspruch auf eine Reisepreisminderung durchsetzen zu können, müssen Sie die vorhandenen Mängel unverzüglich vor Ort anmelden. Wenden Sie sich beim Vorliegen eines Mangels direkt an den vor Ort befindlichen Reiseleiter. Teilen Sie ihm den Mangel mit und bitten Sie ausdrücklich um Abhilfe. Wenn also das Zimmer wegen unerträglichem Gestank nicht bewohnbar ist, bitten Sie darum, ein anderes, geruchsneutrales Zimmer zu erhalten. Es reicht nicht, wenn Sie sich lediglich an das Hotelpersonal wenden. Kontaktieren Sie immer Ihren örtlichen Reiseleiter oder, wenn keiner vorhanden ist, Ihren Reiseveranstalter in Deutschland. Lassen Sie sich die Mängelanzeige unbedingt bescheinigen, damit Sie diese später gegebenenfalls beweisen können.

Sichern Sie Beweise und dokumentieren Sie die vorhandenen Mängel. Machen Sie Fotos, notieren Sie sich, wann welcher Mangel aufgetreten ist und wann Sie den Reiseleiter um Abhilfe gebeten haben. Hilfreich ist es auch, wenn Sie Namen und Anschrift von Mitreisenden notieren, um diese später als Zeugen benennen zu können.

Ausschlussfrist – Ein Monat nach Reiseende

Wieder zu Hause angekommen haben Sie noch genau einen Monat Zeit, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Erklären Sie diesem gegenüber eine Reisepreisminderung und teilen Sie mit, in welcher Höhe Sie den Reisepreis mindern. Der Reiseveranstalter muss Ihnen nun den zu viel gezahlten Reisepreis zurückzahlen.

Lassen Sie sich nicht durch vom Reiseveranstalter angebotene Minimalbeträge abwimmeln. Gerne wird versucht, Reisende mit einer berechtigten Reispreisminderung mit einem Bruchteil der geforderten Summe abzuspeisen. Lassen Sie sich hierauf nicht ein. Ein auf das Reiserecht spezialisierter Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Ihnen mitteilen, in welcher Höhe Sie berechtigt sind, den Reisepreis zu mindern. Wenn nötig, setzt dieser Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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