Rechtsgebiet:
Reiserecht
Rechtstipp vom
05.03.2010

Ist man bereits im Urlaub schon wieder reif für die Insel, kann man
eventuell wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern.Eine Familie, die auf Djerba
ihren Urlaub verbringen wollte, staunte nicht schlecht bei der Ankunft: Sie wurden in einem anderen
Hotel untergebracht als gebucht, das Zimmer war verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz und
Kakerlaken zählten ebenfalls zu den Hotelgästen. Die erbosten Urlauber reichten noch auf Djerba
eine Liste über die Mängel beim Reisebüro ein. Wieder zu Hause angekommen, machten sie erst nach
Ablauf von vier Wochen eine Reisepreisminderung geltend. Als sich das Reisebüro weigerte, zog die
Familie vor Gericht.
Das Amtsgericht München hat ihre Klage abgewiesen, weil die Reisepreisminderung zu spät von den Urlaubern geltend
gemacht worden war. Will man wegen Reisemängeln beim Reiseveranstalter eine Minderung des
Reisepreises durchsetzen, muss man die für solche Ansprüche geltende Frist von einem Monat
beachten. Die vor Ort im Hotel abgegebene Mängelliste reichte nicht für die Anspruchsanmeldung
aus. Aus dem Anspruchschreiben muss sich eindeutig und unmissverständlich entnehmen lassen, dass
man wegen der aufgeführten Reisemängel Ansprüche geltend machen wird (Urteil v. 05.08.2009,
Az.: 262 C 8763/09).
(WEL)
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