Rechtsgebiet:
Reiserecht
Rechtstipp vom
19.01.2012
In seiner aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof, nachdem die Instanzen des Landgericht Wuppertal und des OLG Düsseldorf bereits durchgelaufen waren, in seiner Entscheidung, Az.: XZR 49/11 - Urteil vom 17.01.2012 klar, dass auch bei Auseinanderfallen des Betriebs eines Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Betriebes eines Eisenbahnhaltepunktes (Bahnhof) die Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens aufgrund des Personenbeförderungsvertrages nicht erlischt, sondern dieses für schuldhafte vertragliche Pflichtverletzungen haftet.
Im Klartext bedeutet das: Wer sich bei winterlichen Bedingungen auf einem nicht geräumten Bahnsteig verletzt, kann sich an das Beförderungsunternehmen, bei dem eine Fahrkarte gelöst wurde, wenden, um seinen Schaden - insbesondere Schmerzensgeld - zu verlangen. Dass ein solcher Fall bis zum BGH wandern musste, zeigt die Wehrhaftigkeit solcher Unternehmen und zeigt im Zweifel an, anwaltschaftliche Hilfe zeitnah in Anspruch zu nehmen.
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