Will ein Kreuzfahrt-Passagier Schadenersatz geltend machen, weil er vom Schiffsarzt falsch behandelt wurde, so muss er sich direkt an den Arzt wenden. Das Amtsgericht Rostock hat die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Schiffarzt kein "Erfüllungsgehilfe" des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag ist. Deshalb hafte der Veranstalter nicht für etwaige Fehldiagnosen des Doktors. (AmG Rostock, 47 C 260/10)
Bewertung
1 Mitglied fand den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert