(Val) Reiseveranstalter, die Kreuzfahrten durchführen, sind zwar verpflichtet, den Schiffsarzt "nachvollziehbar auszuwählen". Sie dürfen keine "völlig inkompetente Person" als Arzt auswählen. Sie haften jedoch nicht für die Tätigkeit des Schiffsarztes, weil dieser kein "Erfüllungsgehilfe" des Reiseunternehmens ist (nämlich kein "Hilfspersonal"), sondern er selbstständig tätig wird.
Das Unternehmen ist auch nicht befugt, dem Arzt medizinische Weisungen zu erteilen, "noch kann es sich einer Anordnung des Arztes widersetzen". Hier entschieden vom Amtsgericht Offenbach zu Ungunsten eines Ehepaares, das behauptete, die Ehefrau sei vom Schiffsarzt falsch behandelt worden, weil er eine unzutreffende Diagnose gestellt habe und dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt worden sei - unter anderem durch den Ausfall von drei Landausflügen.
Amtsgericht Offenbach, 39 C 317/07
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