Rechtstipp vom 06.07.2011

Reitbeteiligung: Bei Unfall während Ausritts kein Schadenersatzanspruch gegen Pferdehalter

Wer ein Pferd im Rahmen einer Reitbeteiligung regelmäßig ausreitet, kann, wenn bei einem solchen Ausritt ein Unfall passiert, nicht die Eigentümerin des Pferdes in Haftung nehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg geht in einem solchen Fall von einem stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss aus.

Zwischen den Parteien bestand seit mehreren Jahren eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 35 Euro an die Beklagte zahlt und dafür deren Wallach circa einmal wöchentlich reiten durfte, insbesondere wenn dieser bewegt werden muss und die Beklagte selbst hierfür keine Zeit hat. Nach dem Reiten hatte die Klägerin dem Pferd regelmäßig Sattel und Sattelzeug abzunehmen und es wieder auf die Koppel oder in die Box zurück zu bringen.

Als die Klägerin den Wallach wieder einmal nach einem solchen Ausritt in seinen Reitstall brachte, trat das Pferd ihr auf den Fuß. Sie begehrt deswegen 3.000 Euro Schadenersatz und 4.000 Euro Schmerzensgeld von der Beklagten. Dabei beruft die Klägerin sich auf die Tierhalterhaftung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Klage war jetzt auch in zweiter Instanz erfolglos. Nach Ansicht des OLG liegt bei dieser Sachlage ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor. Schließlich habe die Klägerin selbst in den Zeiten, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen habe – wie eine Tierhalterin – unumschränkte Einflussmöglichkeit auf das Pferd gehabt. Dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen.

Solche Reitbeteiligungen ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügten, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet werde, trete insoweit in den Hintergrund.

Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt sei, wohne auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgingen, dass der Tierhalter im Fall von Schäden durch das Tier nicht haften solle, so das OLG. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung habe, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handele, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehrten und persönlich näher bekannt seien. Es handele sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung. Vielmehr verbinde die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei hier daher stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2011, 8 U 510/11, nicht rechtskräftig

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