(Val) Ein klinisch unauffälliges Pferd ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Die Eignung als Reittier sei damit nämlich nicht in Frage gestellt, entschied der Bundesgerichthof.
Die Vorinstanzen hatten dagegen einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte «Röntgenveränderungen der Klasse II-III» (enger Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) aufwies, die von der physiologischen (Ideal-)Norm abwichen. Das Berufungsgericht hatte einen Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten «klinischer Symptome» bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen und dass «der Markt» hierauf mit einem deutlichen Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der Käuferin bereits aufgetretenen «klinischen Erscheinungen» des Tieres, die dessen Eignung als Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb nicht getroffen.
Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen nach Ansicht des BGH dagegen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes könne deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit «idealen» Anlagen erhalte. Ob die bei der verkauften Stute festgestellte Abweichung als Mangel zu qualifizieren sei, hänge davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zudem begründeten auch Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen seien, dass «der Markt» bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgehe, keinen Mangel, so der BGH abschließend.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2007, VIII ZR 266/06
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