Reitunfall: Therapeutisches Reiten anbietender Verein kann sich nicht unter Berufung auf Nutztierprivileg Haftung entziehen

Rechtsgebiete: Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht, Vereins- & Verbandsrecht
Rechtstipp vom 23.12.2010
Einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, ist die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Die Klägerin, die an einer Behinderung leidet, begehrte Schadenersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich eine Lendenwirbelfraktur zugezogen hatte. Halter des Pferdes ist zum einen der beklagte Verein für Reittherapie von Behinderten, zum anderen der Reitlehrer, in dessen Stunde der Unfall geschah. Die Klage hatte gegen beide Beklagten Erfolg.

Die Tierhalterhaftung sei in § 833 Satz 1 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so der BGH. Das Gesetz räume nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit ein, sich von dieser Gefährdungshaftung durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies sei bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall, stellt der BGH klar. Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen habe, so der BGH weiter. Denn sie habe damit rechnen können, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trägt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2010, VI ZR 312/09

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