Rektumverletzung bei Hysterektomie: 11.500 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 11.03.2015 hat sich ein Dortmunder Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 11.500 Euro sowie 1000 Euro auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert) zu zahlen. Dieses zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft.

Bei einer im Mai 2009 ambulanten Abstrichkontrolle wies die Frauenärztin bei der am 18.09.1951 geborenen Patientin im Abstrich die Klassifikation PAP II und HPV high risk nach. Die am 07.08.2009 durchgeführte ambulante Abstrichkontrolle ergab die Abstrichklassifikation PAP III d. Daraufhin teilte die Frauenärztin mit, dass ihre Gebärmutter entfernt werden müsse. Auf dem Überweisungsschein vom 18.08.2009 hieß es: „Zustand nach Konisation 2/09; 5/09 Pap II und HPV high risk nachweisbar; 07.08.09 Pap III D mit leichten und mittelgradigen Dysplasien; Hysterektomie erbeten“.

Nach einem Aufklärungsgespräch vom 03.09.2009 wurde am 08.09.2009 die vaginale Hysterektomie, also die Entfernung der Gebärmutter durch die Scheide, vorgenommen. Am 09.09.2009 kam es zu postoperativen Beschwerden. Die Mandantin litt an Durchfall, Bauchschmerzen und Fieber. Am 14.09.2009 wurde eine Revisionsoperation durchgeführt. Intraoperativ zeigte sich eine 2 cm große Perforationsstelle am Dünndarm. Es wurde ein künstlicher Darmausgang gelegt. Sie konnte erst am 25.09.2009 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 12.01.2010 bis 23.01.2010 erfolgte nach einer Ileumteilresektion eine Ileostomarückverlegung.

Die Mandantin hatte behauptet, die Hysterektomie sei nicht indiziert gewesen. Im Rahmen der präoperativen Aufklärung hätte ihr anstelle der Hysterektomie eine Kontrolle nach drei Monaten empfohlen werden müssen. Ebenso sei die vordere Rektumwand behandlungsfehlerhaft verletzt worden. Postoperativ hätte die Beklagte früher an eine Darmverletzung denken und eine entsprechende Diagnostik einleiten müssen. Wäre ihr mitgeteilt worden, die OP sei nicht dringend indiziert gewesen, hätte sie sich für ein abwartendes Verhalten bei regelmäßiger ambulanter Kontrolle ihrer PAP-Befunde entschieden. Als Folge der Fehler habe sie eine lebensbedrohliche Peritonitis erlitten. Ihr habe ein künstlicher Darmausgang gelegt werden müssen, welcher erst am 14.01.2010 zurückverlegt werden konnte. Postoperativ habe sich nach Rückverlegung des künstlichen Darmausganges eine Bauchwandhernie ausgebildet, die zweimal operativ saniert werden musste.

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage mit Urteil vom 19.09.2013 abgewiesen mit der Begründung, der Sachverständige habe Behandlungsfehler nicht festgestellt. Es handle sich um ein eingriffstypisches Risiko, wenn bei der vaginalen Hysterektomie die Darmwand verletzt werde. Es handle sich um eine sehr seltene, aber durchaus mögliche Komplikation einer vaginalen Gebärmutterentfernung. Ein postoperativer Behandlungsfehler könne nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin könne sich nicht erfolgreich auf die fehlerhafte Aufklärung der Beklagten stützen. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einem unterstellten ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräch tatsächlich einem Entscheidungskonflikt ausgesetzt worden wäre.

Die eingelegte Berufung hielt der Senat bezüglich der Aufklärung vor abschließender Beratung für begründet. Der Sachverständige habe bestätigt: Man hätte mit der Klägerin darüber sprechen müssen, dass sich nur langfristig gesehen die Situation bzw. ihr Gesundheitszustand verschlechtern könne. Auch nach drei Monaten hätte man, falls bei der nächsten Kontrolle eine Verschlechterung des PAP-Befundes eingetreten wäre, ohne gesundheitliches Risiko rechtzeitig operieren können. Das weitere Zuwarten unter regelmäßiger engmaschiger Kontrolle habe damit eine echte medizinische Behandlungsalternative dargestellt.

Der Sachverständige hat vor dem Senat bekräftigt, der Befund hätte alle drei Monate kontrolliert werden müssen. Allerdings hätte sie ohne Gefahr einer Krebserkrankung bei engmaschiger Kontrolle diese Termine wahrnehmen können. Die Patientin habe im Termin deutlich gemacht, dass die mangelnde Information in Form der echten Behandlungsalternative des Zuwartens für sie von erheblicher Bedeutung war. Sie hätte dem Eingriff nicht zugestimmt, sondern sich für ein abwartendes Verhalten entschieden.

(OLG Hamm, Vergleich vom 11.03.2015, AZ: I-3 U 169/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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