Religiöse Beschneidung ist strafbare Körperverletzung

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Das Landgericht Köln (Urteil vom 07.05.2012, Az. 151 Ns 169/11) hat entschieden, dass es sich bei der religiösen Beschneidung von Jungen um eine strafbare Körperverletzung handelt. Der angeklagte Arzt wurde zwar freigesprochen, allerdings wegen eines sogenannten Verbotsirrtums. Der Angeklagte war irrtümlich davon ausgegangen, dass eine religiöse Beschneidung erlaubt sei und er rechtmäßig handelte. In Zukunft werden sich Ärzte allerdings nicht mehr auf einen solchen Irrtum berufen können. Bisher war es so, dass Ärzte in einer rechtlichen Grauzone handelten, wenn sie Beschneidungen vornahmen.

Bei dem zugrundeliegenden Fall war es nach der Beschneidung zu Nachblutungen kommen und der Junge musste nachbehandelt werden. In der ersten Instanz war der Arzt freigesprochen worden, die Staatsanwaltschaft hatte jedoch Rechtsmittel eingelegt.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung angeführt, dass der ärztliche Eingriff nicht dem Wohle des Kindes diene und daher nicht von einer Einwilligung der Eltern gedeckt sei.

Ihre

Rechtsanwältin Alexandra Braun, Strafverteidigerin

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