Rechtstipp vom 09.07.2012

Rente wegen voller Erwerbsminderung – Das Recht auf Auswahl eines eigenen Gutachters - § 109 SGG

Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden in medizinischer Hinsicht sehr intensiv geprüft. Die Rentenversicherungsträger schalten Gutacher ein, die sie selbst auswählen. Die Ergebnisse sind für die Versicherten häufig nicht erfreulich. Im Gerichtsverfahren ist die medizinische Begutachtung Bestandteil der Beweiserhebung. Auch hier wählen grundsätzlich die Gerichte den Gutachter aus. Im Sozialgericht gibt es jedoch eine bedeutsame Ausnahme, die das Prozessrecht ansonsten nicht kennt. Jeder Klägerin und jeder Kläger hat das Recht, die Anhörung eines Arztes zu verlangen, den sie selbst bestimmen können. Dieses Recht findet sich in § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Klägerpartei kann es allerdings nur ein mal ausüben. Ein solches Gutachten gilt im Sozialgerichtsprozess nicht als Parteigutachten, sondern gilt gewissermaßen als neutral.

Welchen Nutzen dieses Recht haben kann, zeigt ein Fall, den das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 14.06.2012 entschieden hat: Die Klägerin dieses Verfahrens hatte eine Ausbildung als Bürogehilfin absolviert und war später als Reiseleiterin tätig. Zuletzt hatte sie nur noch einfache Bürotätigkeiten administrativer Art verrichtet. Seit Juli 2003 ist sie arbeitsunfähig. Sie leidet unter einer Vielzahl orthopädischer Beschwerden: Die funktionellen Einschränkungen sind gravierend. Die Wirbelsäule ist aufgrund rezidivierender Lumboischialgien nicht mehr belastbar. Hände und Arme sind aufgrund einer ausstrahlenden Halswirbelsäulenerkrankung für den kraftvollen Dauereinsatz sowie für einen feinmotorischen Einsatz nicht mehr einsetzbar. Die unteren Extremitäten sind infolge der Lumboischialgien und aufgrund von Verschleiß im linken Kniegelenks nicht mehr belastbar.

Im Januar 2004 beantragt sie deshalb Erwerbsminderungsrente. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt. Im September 2005 erhielt sie dann zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Den weitergehenden Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente verfolgte sie aber weiter und zog vor Gericht. Zahllose Begutachtungen und Untersuchungen zogen sich über Jahre hin. Das Sozialgericht Berlin beauftragte letztlich einen Gutachter, der zwar alle Leistungseinschränkungen sehr genau herausarbeitete und ihr zugestand, in ihrem letzten Beruf nur noch weniger als drei Stunden täglich belastbar zu sein. Er spaltete aber ihr Restleistungsvermögen in eine qualitative und eine quantitative Komponente auf. Qualitative seien Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit und den kraftvollen Einsatz der Hände erfordern, nicht mehr möglich. Insbesondere Arbeiten am Computer seien nur noch für kurze Zeit hintereinander zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei in quantitativer Hinsicht aber noch eine achtstündige Arbeitszeit täglich zumutbar. Um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln soll, ließ er offen. Das Sozialgericht Berlin schloss sich seiner Einschätzung an und wies die Klage ab.

Die Klägerin ging in die Berufung zum Landessozialgericht und machte von ihrem Recht Gebrauch, einen eigenen Gutachter zu benennen, den das Landessozialgericht auch beauftragte. Dieser Gutachter setzte sich mit den Stellungnahmen seiner Fachkollegen intensiv auseinander und stellte fest, dass sich alle Ärzte über ihre Gebrechen letztlich einig seien. Lediglich die Bewertung des Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unterschiedlich. Die Unterscheidung zwischen qualitativer und quantitativer Leistungseinschränkung könne er nicht nachvollziehen. Das funktionelle Leistungsbild könne auch nicht von der Person getrennt werden. Das Landessozialgericht schloss sich dieser Bewertung in vollem Umfang an. Wenn man der Klägerin zugestehe, dass sie die einfachen Tätigkeiten des letzten Berufes nicht mehr ausüben könne, müsse man zumindest eine Verweisungstätigkeit angeben. Das hätten weder die Gutachter, noch die Deutsche Rentenversicherung getan.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2012 - L 33 R 253/10

http://rkb-recht.de/uploads/LSG_Berlin_Brandenburg_U.v._14.06.2012_L33R253.10.PDF

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Bewertung
38 von 40 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren  
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert