Rentenkürzung für DDR-Staatsanwalt: Rechtmäßig

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Rentenversicherungsrecht
Rechtstipp vom 07.10.2011
Die Rente eines Staatsanwaltes der DDR-Generalstaatsanwaltschaft darf auf DDR-Durchschnittswerte begrenzt werden. Dies sei durch Gesetz und Verfassung gedeckt, so das Berliner Sozialgericht (SG). Ebenso wie bei DDR-Ministern sei auch bei Staatsanwälten der DDR-Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass ihnen ein Teil des Arbeitslohns nicht aufgrund ihrer Leistung, sondern als Prämie für Systemtreue gezahlt worden ist. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der überhöhte Arbeitslohn bestimmter Personengruppen, die typischerweise einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Der Kläger war von 1963 bis zum 02.10.1990 als Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätig und gehörte von 1971 bis 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates an. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Deutsche Rentenversicherung Bund für 1978 bis 1990 nicht seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst, sondern begrenzte diesen auf das Einkommen eines durchschnittlichen DDR-Bürgers. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Für Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft sei eine besondere Rentenberechnung nach dem Durchschnittsverdienst vorgesehen, erläutert das SG. Von der Begrenzung seien nach dem Willen des Gesetzgebers Beschäftigte im Parteiapparat der SED, in der Regierung und im Staatsapparat erfasst, weil diese Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung gewesen seien beziehungsweise Weisungsbefugnisse gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gehabt hätten. Ob der Kläger selbst konkret eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS gehabt habe, könne dahingestellt bleiben. Denn er habe jedenfalls dem hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft angehört.

Die zugrunde liegende Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemeine privilegierte Sonderstellung in der DDR zu Rentenkürzungen berechtigt, ohne langwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs-, Qualifikations- und Einkommensstruktur anstellen zu müssen. Bereits die 1900 frei gewählte DDR-Volkskammer und der Einigungsvertrag hatten bei der Rentenberechung eine Begrenzung überhöhter Arbeitsentgelte vorgesehen.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2011, S 14 RA 2111/02 W05, nicht rechtskräftig

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