Auch wenn Witwenrentnerinnen und -rentner "früher jährlich zur Abgabe von Einkommensnachweisen aufgefordert" worden sind (mittlerweile wird per Bescheid auf die Pflicht zur "unaufgeforderten und unverzüglichen" Angabe von Verdienst einmalig hingewiesen), muss eine Witwe, die ihr Einkommen nicht angibt (wodurch hier eine Überzahlung der Rente entstand), den überzahlten Betrag zurückzahlen. Die Rentenversicherung Bund hat das Recht, zu Unrecht bezogene Renten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückzufordern. Weil die Frau in dem Fall vor dem Hessischen Landessozialgericht ihren Einkommensnachweis nicht geführt hatte, musste sie insgesamt 39.000 Euro zurückzahlen. Sie hat die rechtzeitige Anrechnung ihres Erwerbseinkommens auf die Witwenrente verhindert. (AZ: L 2 R 188/06)
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