Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Restaurierter Oldtimer ohne Originalmotor

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Für Sammler ist nicht nur das äußere Erscheinungsbild wichtig. Nur originale Teile und den originalen Motor kann ein Käufer trotzdem nicht verlangen, sofern es keine ausdrückliche Vereinbarung gibt, urteilte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Käufer sollten also genau hinsehen und vereinbaren, was sie da kaufen.

Sammlerstück mit Originalteilen?

Ein in der Schweiz lebender Amerikaner hatte beim Besuch eines deutschen Autohauses einen als „Jaguar XK 150 S Roadster“ beschriebenen Wagen entdeckt und noch am selben Tag dafür einen Kaufvertrag unterschrieben. In dem auf Englisch vorformulierten Dokument des Händlers hieß es, das Automobil befände sich in einem Zustand von vor 52 Jahren und könne in Bezug auf die Funktionalität nicht mit einem modernen Kfz verglichen werden. Dass Bauteile, Konstruktion und Karosserie original seien, wurde dagegen ausdrücklich nicht garantiert.

Das Fahrzeug sollte nach Behebung von noch ein paar vorhandenen Mängeln dem Käufer geliefert werden. Doch als der Käufer seinen Wagen nach einiger Verzögerung tatsächlich bekam, war er wohl enttäuscht. Insbesondere bemängelte der Oldtimerfan, dass nicht der originale 3,4-l-Motor, sondern ein etwas stärkerer 3,8-l-Motor eingebaut war. Damit sei es kein Sammlerstück mit Originalteilen mehr und er könne damit auch an einigen Oldtimerrennen nicht wie geplant teilnehmen. Außerdem sei der Wagen in dem Zustand grundsätzlich wesentlich weniger wert.

Verkäufer muss Auto nicht zurücknehmen

Ob es sich bei dem gelieferten Fahrzeug um „a very nice vehicle“ handelte, wie der Verkäufer in der darauf folgenden Konversation per E-Mail schrieb, oder um „worthless piece of oily shit“, wie der Käufer meinte, lässt sich objektiv vielleicht nur schwer entscheiden. Auch die Frage, ob der Einbau des stärkeren Motors im Verkaufsgespräch erwähnt worden war oder nicht, konnte letztlich nicht geklärt werden. In der Werbung des Autohauses im Internet war seinerzeit jedenfalls darauf hingewiesen worden.

Der Käufer meinte dennoch, er sei getäuscht worden und verlangte den Kaufpreis plus Schadenersatz und Zinsen zurück – Zug um Zug gegen die Rückgabe des Autos. Das Landgericht (LG) gab ihm in erster Instanz recht und ging von einem Betrug des Verkäufers aus. In der Berufung dagegen hob das OLG dieses Urteil wieder auf und wies die Klage ab.

Neuer Motor ebenfalls „S-Version“

Allein aus einer Modellzeichnung, wie hier „Jaguar XK 150 S Roadster“, ergibt sich noch keine unmittelbare Vereinbarung über die Beschaffenheit und den (Original-)Zustand. Den Richtern genügte zunächst, dass das betroffene Fahrzeug tatsächlich 1958 mit dieser Bezeichnung hergestellt und verkauft worden war.

Der Motor mag nicht original gewesen sein, aber davon auch nicht so weit entfernt, wie ein Gutachten bestätigte. Insbesondere handelte es sich auch bei dem neuen, 1962 gebauten Aggregat um eine sogenannte „S-Version“. Damit durfte das Fahrzeug auch nach dem Austausch noch als „XK 150 S“ bezeichnet werden – im Gegensatz zu der seinerzeit ebenfalls gebauten günstigeren Variante „XK 150“ (ohne S).

Laut Urteil kann in diesem Fall daher offenbleiben, ob der Verkäufer vor Vertragsunterzeichnung tatsächlich auf den Austauschmotor hingewiesen hat oder nicht. Denn er war laut Urteil jedenfalls nicht verpflichtet, ungefragt über nachträgliche Veränderungen an der Technik des Autos aufzuklären.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.11.2014, Az.: 9 U 234/12)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: