Richtervorbehalt bei Blutentnahme

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2010 (2 BvR 1046/08) festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden zunächst versuchen müssen, die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter zu erlangen.

Erst wenn eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch eine Verzögerung eintritt, dürfen die Staatsanwaltschaft und - nachrangig - die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen.

Eine solche „Gefahr im Verzug" müssen die Ermittlungsbehörden dann dokumentieren und mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen. Die Begründung muss in der Ermittlungsakten übernommen werden.


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