Richtig reagieren: Bußgeldverfahren der Bundesnetzagentur wegen Verstoß gegen das EMVG

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Verkäufer, die Elektrogeräte vertreiben, haften dafür, dass die Vorgaben nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln  (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) eingehalten werden.

Das Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden können.

Das EMVG regelt verschiedene Verpflichtungen des Herstellers, wie aber auch des Verkäufers.

Pflichten des Herstellers

Der Hersteller hat gemäß § 8 Abs. 1 EMVG sicherzustellen, dass die von ihm in den Verkehr gebrachten Geräte den grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß § 4 EMVG entsprechen. Gemäß § 9 EMVG ist der Hersteller ferner verpflichtet, die Geräte mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zu kennzeichnen, auf dem Gerät Name und Anschrift anzugeben sowie eine Montage- oder Gebrauchsanleitung im Sinne des § 19 EMVG beizufügen. Hierbei geht es um eine Anleitung, die die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisten soll. Diese Form der Anleitung  ist somit eine andere Art der Gebrauchsanleitung, als eine Gebrauchsanleitung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes.

Pflichten des Händlers

Eine Verpflichtung nach EMVG ergibt sich jedoch nicht nur für den Hersteller sondern auch für den Händler, d. h. den Verkäufer des Produktes. Der Händler/Verkäufer darf ein Gerät, für das das EMVG gilt, wenn er u.a. sichergestellt hat, dass

- dem Gerät eine Gebrauchsanweisung im Sinne des § 19 EMVG beigefügt ist(soweit notwendig),

- das Gerät mit einem CE-Kennzeichen versehen ist,

- das Gerät ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, insbesondere mit Namen und Anschrift des Herstellers.

Der Verkäufer hat somit aus dem EMVG eine Prüfpflicht: Der Verkäufer muss prüfen, ob die Produkte den Vorgaben des EMVG entsprechen, bevor er diese anbietet. Verletzt der Verkäufer die Prüfpflicht, verstößt er gegen das EMVG. Es droht dann ein Bußgeld der Bundesnetzagentur.

Bundesnetzagentur überprüft Produkte

Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe der Marktüberwachung. Dabei ist die Bundesnetzagentur mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Mitarbeiter der Bundesnetzagentur dürfen Produkte vor Ort entnehmen oder den Händler auffordern, Produkte zur Überprüfung an die Bundesnetzagentur zu übersenden.

Nach eigenen Angaben überprüft die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang das Vorhandensein eines CE-Kennzeichens, Herstellerangaben, eine Bedienungsanleitung, das Vorhandensein einer korrekten Konformitätserklärung und ob das Produkt Funkstörungen verursachen kann.

Wenn ein Verkäufer von der Bundesnetzagentur darüber informiert wird, dass ein Gerät die Vorgaben des EMVG nicht einhält, sollte der Verkauf unverzüglich eingestellt werden. Erst wenn im Rahmen einer freiwilligen Korrektur die Verkehrsfähigkeit des Gerätes wiederhergestellt worden ist, darf das Gerät wieder verkauft werden. Von der  Bundesnetzagentur gesetzte Fristen in diesem Zusammenhang sollten somit unbedingt beachtet werden.

Insbesondere, wenn der Hersteller oder Verkäufer mit der Bundesnetzagentur nicht kooperiert, kann die Bundesnetzagentur den Vertrieb untersagen oder sogar anordnen, dass bereits verkaufter Geräte zurückgerufen werden.

Nach Wiederherstellung der Konformität folgt in der Regel ein Bußgeldverfahren

Häufig erfolgt von Seiten der Bundesnetzagentur ein Verfahrensabschluss aufgrund freiwilliger Korrekturen. In diesem Zusammenhang wird zum Teil mitgeteilt, dass die Nichteinhaltung der Anforderung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und sich die Behörde die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorbehält.

Anhörung der Bußgeldstelle Hannover der Bundesnetzagentur

Wenn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird erhält der Betroffene bzw. das Unternehmen von der Bundesnetzagentur, Bußgeldstelle Hannover eine Anhörung gemäß § 55 OWiG.

In der Anhörung wird der genaue Sachverhalt noch einmal erläutert und es wird genau angegeben, welche Regelungen des EMVG verletzt wurden.

Der Betroffene bzw. das Unternehmen erhalten die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Insbesondere wird erfragt, wie viele Produkte verkauft wurden und welcher Gewinn erzielt wurde.

Je nach Art des Verstoßes kann gemäß § 33 Abs. 2 EMVG ein Bußgeld von bis zu 100.000 € bzw. bis zu 10.000 € verhängt werden. 

Aber Achtung: Die im EMVG vorgesehene maximale Höhe eines Bußgeldes kann höher sein. Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Wenn der erzielte Gewinn höher ist, als das vom Gesetz vorgesehene Bußgeld, kann das Bußgeld entsprechend erhöht werden. Denkbar ist eine Gewinnabschöpfung.

Wie reagieren bei einer Anhörung wegen eines Bußgeldverfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen das EMVG der Bundesnetzagentur Bußgeldstelle Hannover?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, sich zum Vorwurf einzulassen. Diese Vorgehensweise ist jedoch aufgrund der weitreichenden Folgen nicht zu empfehlen. Da ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das EMVG sehr hoch ausfallen kann, empfehle ich eine anwaltliche Vertretung. Ein Rechtsanwalt hat das Recht, im Rahmen einer Vertretung Akteneinsicht bei der Bundesnetzagentur anzufordern. Jeder Betroffene hat das Recht, sich in einem Bußgeldverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Erst nach Vorlage der Akte sollte eine Einlassung, abgestimmt mit einem Rechtsanwalt, gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben werden. Insbesondere sollte die Frage nach dem erzielten Gewinn und den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr sorgfältig geklärt werden.

Ich vertrete Sie in einem Bußgeldverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur. Wenn Sie eine Anhörung der Bundesnetzagentur erhalten haben sollten, rufen Sie mich einfach an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

  • Rufen Sie mich einfach an.
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  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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