Rolf Brombacher – BaFin schreitet ein

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Gegenüber Herrn Rolf Brombacher, Schramberg, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde die unverzügliche Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet.


Von Herrn Brombacher wurde von Anlegern Kapital entgegenkommen, wobei mündlich eine Verzinsung und eine unbedingte Rückzahlung versprochen worden ist, so die BaFin.


Damit hat Herr Brombacher nach Meinung der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass er dafür über eine hierfür notwendige Erlaubnis der BaFin verfügte.


Die Verfügung der BaFin war von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Nach einer aktuellen Mitteilung der BaFin ist der Bescheid gegen Herrn Brombacher nun auch rechtskräftig, so dass damit auch festgestellt wurde, dass unerlaubt ein Einlagengeschäft betrieben wurde und eine Verpflichtung besteht, dieses einzustellen und abzuwickeln.


Ein Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) betreibt, wer fremde Gelder als Einlagen oder anderen unbedingt rückzahlbaren Geldes des Publikums annimmt, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird.


In der Regel ist die zweite Alternative einer Annahme von unbedingt rückzahlbaren Geldern einschlägig.


Möglichkeiten für Anleger, die Herrn Brombacher Kapital zur Verfügung gestellt haben


Anleger, die Herrn Brombacher Kapital für eine Geldanlage mit dem Versprechen eine Verzinsung und einer Rückzahlung zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche rechtlichen Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital zurück zu erhalten.


Soweit nach Auffassung der BaFin von Herrn Brombacher mit seinem Angebot, Kapital gegen das Versprechen einer Verzinsung und einer Rückzahlung entgegenzunehmen, ein Einlagengeschäft betrieben worden ist, ohne dass er dafür über eine notwendige Erlaubnis der Behörde verfügte, kann sich ein Schadensersatzanspruch gegen Herrn Brombacher wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.


Im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften haftet der dafür Verantwortliche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG auf Schadensersatz.


Aufgrund der Verfügung der BaFin ist Herr Brombacher an sich verpflichtet, die Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.


Sofern Herr Brombacher dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind Anleger aber darauf angewiesen, selbst über die Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen das eingezahlte Kapital wieder zu realisieren.


Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Herrn Brombacher Kapital zur Verfügung gestellt haben. Anleger, die ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, könne sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.


Stand: 16.07.2020


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