Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags bei Mängeln des Pferds - Erstattungsfähiger sonstiger Kosten

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Das Landgericht Münster hat sich in einer Entscheidung (Urt. v. 11.9.2013 – 012 O 332/12) zu den Voraussetzungen einer Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags sowie zur Erstattung von Kosten geäußert, die im Vertrauen auf den Abschluss des Kaufvertrags getätigt wurden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über einen damals 5-jährigen braunen Wallach zum Kaufpreis von EUR 13.000,00. Das Pferd, das aus der eigenen Zucht des Verkäufers stammt und dort altersentsprechend angeritten und ausgebildet wurde, wollte der Käufer als Spring- und Turnierpferd einsetzen. Sie einigten sich darauf, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung vom Verkäufer in Auftrag gegeben werden sollte. Dabei wurden ausweislich des Untersuchungsprotokolls keinen besonderen gesundheitlichen Auffälligkeiten festgestellt.

In der Folgezeit stellte der Käufer eine aus seiner Sicht vorhandene Schrittverkürzung hinten links fest. Diese Schrittverkürzung sei, so der Käufer, Ausfluss einer chronischen Erkrankung des Pferdes und schränke die Nutzbarkeit als Reit- und Turnierpferd ein. Im Rahmen einer durchgeführten tierärztlichen Untersuchung der Schrittverkürzung habe sich, so der Käufer weiter, dann ein weiterer erheblicher Sachmangel des Pferdes herausgestellt, nämlich eine Undichtigkeit der Herzklappe zwischen linker Kammer und Vorkammer. Es handele sich um eine länger bestehende Mitralinsuffizienz durch rheumatoide Veränderungen der Herzklappen. Seit diesem festgestellten Herzfehler handele es sich um einen irreparablen chronischen pathologischen Zustand, sodass damit zu rechnen sei, dass das Pferd nicht mehr als Reit- und Turnierpferd einsetzbar sei.

Das Landgericht Münster entschied zu diesem Fall, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei, da das Pferd in doppelter Hinsicht mangelhaft gewesen sei. In dem entschiedenen Fall litt das Pferd sowohl an einer Schrittverkürzung hinten links mit der Folge einer Taktstörung des Bewegungsablaufs als auch an einer Herzklappeninsuffizienz der Mitralklappe. Der Sachverständige, den das Gericht beauftragt hat, hatte auch deutlich gemacht, dass es bei beiden gesundheitlichen Auffälligkeiten um Normabweichungen handelt, die für den Einsatz des Pferdes beim Springreiten von einiger Bedeutung sein können. Zwar sei die Schrittverkürzung, deren Ursache noch ungeklärt ist, beim Springen nicht so bedeutsam wie beim Dressurreiten, wo das Pferd in diesem Zustand absolut ungeeignet sei. Allerdings fände beim Training für den Springsport ein Großteil der Übungen, nämlich die Grundlagen, auch im Dressurbereich statt.

Auch für das Springen sei eine gute und saubere Bewegung ohne Taktstörungen für die richtige Distanz des Pferdes vor dem Hindernis beim Absprung, für Richtungsänderungen etc. von nicht unerheblicher Bedeutung. Bei der stattgefundenen Ausbildung des Pferdes, den schon gezeigten Leistungen und dem vereinbarten Kaufpreis von immerhin 13.000,00 € wäre es, so das LG weiter, auch vollkommen klar und deshalb eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, dass der Käufer mit dem Pferd nicht nur Spazierenreiten, sondern dieses als ambitionierter Reiter auch auf Turnieren einsetzen wolle.Auch die Herzklappeninsuffizienz führe zu einer eingeschränkten Verwendbarkeit.

Ferner entschied das LG auch, dass die Kosten der Kaufuntersuchung, weite Teile der Transportkosten, die Tierarztkosten, die Hufschmiedkosten sowie die Unterbringungskosten zu erstatten seien.

Für Käufer von Pferden, die nach der Übergabe Erkrankungen an ihrem Pferd feststellen, ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, stärkt sie doch deren Rechte. Sollten Sie ein Pferd mit einer entsprechenden Erkrankung gekauft haben, empfehlen wir, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der hinreichende Kenntnisse im Pferderecht hat.


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