Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Krediten bis zum 31.12.2014 möglich!

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Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 könnten für unzählige Kunden einen warmen Geldregen bedeuten, wenn rechtzeitig geeignete Maßnahmen eingeleitet werden, um die zum 31.12.2014 drohende Verjährung zu hemmen. 

Überprüfen Sie Ihre Unterlagen und wenden Sie sich schnellstmöglich als kompetente Rechtsbeistände, die Ihnen möglicherweise erfolgreich dabei helfen können, von Banken im Zusammenhang mit Krediten von Ihnen vereinnahmte Bearbeitungsgebühren zurück zu holen.

Da alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte nun zum 31.12.2014 verjähren ist es wichtig, dass Ihr Rechtsanwalt unverzüglich tätig wird, um die drohende Verjährung zu Ihren Gunsten zu hemmen und Ihnen zu Ihrem Geld zu verhelfen.

In seinen Urteilen vom 28.10.2014 hat der BGH entschieden, dass Bearbeitungsentgelte kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellen und deshalb nicht verlangt werden dürften.

Banken und Sparkassen seien aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten sei unzulässig, so die Richter des BGH in den Urteilen Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14.

War es bisher umstritten, wann die Verjährung gemäß § 195 BGB für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren eintritt, so hat der Bundesgerichtshof nun eine eindeutige Rechtslage zu dieser Frage geschaffen. Die Frist beginnt hiernach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB).

Diese Kenntnis konnten Betroffene nach Auffassung der Richter in den Urteilen vom 28.10.2014 erst mit Ende des Jahres 2011 haben, da bis dahin eine unklare Rechtslage bezüglich etwaiger Erstattungsansprüche bestand.

Die Verjährungsfrist soll taggenau berechnet werden, wenn es um Kredite aus dem Jahr 2004 geht, denn gemäß § 199 Abs. 4 BGB greift die 10-jährige Verjährungsfrist, ausgehend vom Tag des Vertragsschlusses bis heute.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie unser auf dem Gebiet des Bankenrechts spezialisierter Rechtsanwalt Dirk Witteck 

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