Rückforderung von Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerkrediten – BGH hat entschieden!

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Welchen Unternehmer und Selbstständigen ärgerte das nicht? Ist er für seinen Betrieb und seine selbständige Unternehmung auf einen Betriebskredit angewiesen, so soll er neben den hohen Zinsen auch noch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bezahlen. Diese setzten die Banken bei Krediten für Unternehmer bisher in nicht geringer Höhe an, oft 3 %. Dies ist besonders bei kurzlaufenden Darlehen dann sehr teuer. 

Bisherige Rechtsprechung des BGH 

Der BGH hatte vor einiger Zeit – 2014 – bereits entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren neben dem Kreditzins für Verbraucher-Kredite unzulässig waren. Es wurden darauf, auch in dieser Kanzlei, viele Bearbeitungsgebühren von Verbrauchern bei Banken zurückgeklagt und wieder hereingeholt. 

Der Grundgedanke des Darlehensvertrages sieht nämlich vor, dass die monatliche Zinszahlung die Gegenleistung für die Gewährung eines Kredites ist und darüber hinaus nur ausnahmsweise zusätzliche Gebühren erhoben werden dürfen. Im Einzelnen waren hier zahlreiche Punkte rechtlich hoch streitig. Die von den Banken bezeichnete Gegenleistung für ihre Bearbeitungsentgelte in AGB, der Bonitätsprüfung, ist nach der Auffassung des BGH keine für den Kunden, weil diese Prüfung überwiegend im Interesse der Bank für die Frage der Kreditgewährung und dessen Bedingungen erfolgt. 

Damit sehen die Richter darin eine Gebühr ohne tatsächliche Gegenleistung für den Kunden, was eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach § 307 BGB sei. Bisher galt dieses Urteil nicht für Bearbeitungsgebühren für Kredite für Unternehmer. 

Neue Entscheidung des BGH auch für Kredite für Unternehmer

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Rechtsprechung aber auch auf Unternehmerdarlehn übertragen mit Urteil vom 04. Juli 2017. 

Argumente für den BGH 

Die dort in dem Grundsatzverfahren vertretenen Banken vertraten unter anderem die Auffassung, dass dies für Unternehmen und Selbständige nicht gelten solle, weil jene über mehr Wissen verfügen als Verbraucher und eine höhere Verhandlungsposition genössen, ferner die Bearbeitungsgebühr steuerlich berücksichtigen könnten. Dies hat den BGH nicht überzeugen können. 

Der BGH wendet seine Entscheidung zu Verbraucher-Krediten nun auch für Kredite mit laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren für unternehmerische Kredite an. Eine Besonderheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs (§ 310 BGB) liege nicht vor. 

Die Richter begründeten dies auch hier damit, dass die Tätigkeiten, für die das Bearbeitungsentgelt erhoben werde, der Überprüfung der Kreditwürdigkeit, von den Banken überwiegend auch hier in ihrem eigenen Interesse für einen Kreditvertrag durchgeführt werde. 

Damit sei dies auch hier eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ein Ausfluss der einseitigen Gestaltungsmacht der Banken. Damit sind diese in Regelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken mit den Vorschriften des BGB dazu nicht vereinbar. 

Folgen der Entscheidung

Damit sind nun laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmerkredite in AGB von Banken nicht mehr zulässig.

Rückforderung noch möglich

Nachdem nun zunächst vor rund 3 Jahren Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten unzulässig wurden und zurückgefordert werden konnten im Rahmen der Verjährungsfristen, sind nun auch für Kredite von Unternehmern gesonderte, in AGB einseitig aufgegebene Bearbeitungsgebühren ebenso unzulässig, und eine Rückforderung bereits gezahlter Bearbeitungsgebühren ist grundsätzlich auch hier noch möglich. 

Hierbei werden allerdings die Verjährungsfristen eine Rolle spielen, und es ist derzeit davon auszugehen, dass diejenigen Gebühren rückforderbar sein werden, die 2014 und nachfolgend gezahlt worden sind. Für 2014 gezahlte Bearbeitungsgebühren ist nun Handlungsbedarf, weil die Verjährungsfrist für die Rückforderung 2017 auslaufen wird.

Die Banken haben schon errechnet, dass hier enorme Summen auf sie zukommen werden. Daher ist damit zu rechnen, dass hier mit Widerstand zu rechnen ist, sodass hier ein Anwalt für die Prüfung und Durchsetzung tätig werden sollte. 

Rechtsanwältin Iris Schuback aus Hamburg



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