Rückforderung von Darlehensentgelten oder Kreditbearbeitungsgebühren: Verjährung und FAQ

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BGH: Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren

Mit Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, entschied der Bundesgerichtshof nun im Sinne der Verbraucher und führte aus, dass derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern nicht verjährungshemmende Maßnahmen innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren ergriffen wurden.

Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren müssen sofort bzw. bis zum 31.12.2014 gerichtlich geltend gemacht werden

Als Folge dieser Urteile können Verbraucher Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen, die ab dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden, noch heute zurückverlangen. Die Rückforderungsansprüche aus Darlehen verjähren daneben allerdings kenntnisunabhängig taggenau 10 Jahre ab ihrer Entstehung. Die Rückforderungsansprüche entstehen immer mit Zahlung der jeweiligen Kreditbearbeitungsgebühr. Ist Ihnen daher z. B. eine Kreditbearbeitungsgebühr am 01.12.2004 abgezogen worden, so verjährt der Rückforderungsanspruch schon am 01.12.2014.

Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Rückforderung von Darlehensgebühren/Bearbeitungsgebühren: FAQ

1. Frage: Welche Gebühren aus Darlehen/Krediten kann ich zurückfordern, welche nicht?

  • Kreditbearbeitungsgebühren, ja,
  • Abschlussgebühren, ja,
  • Bearbeitungsprovisionen, ja,
  • Disagio ist rechtlich als vorweggenommene Zinsen einzustufen und wirksam, nicht rückforderbar,
  • „laufzeitunabhängige Entgelte“, z. B. der Targobank, dürften unwirksam sein, ja,
  • Gebühren bei Darlehen von Bausparkassen, wohl ja,
  • Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind nicht rückforderbar (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az: XI ZR 3/10),
  • Gebühren für Förderkredite der Landes- oder Investitionsbanken sind nicht rückforderbar,
  • Wertermittlungskosten und Bereitstellungsprovision bei Austausch von Sicherheiten sind nicht rückforderbar,
  • Gebühren für von Banken und Sparkassen vergebene KfW-Darlehen: Rechtslage ist offen,
  • Kreditgebühren bei Krediten für gewerbliche Zwecke: Rechtslage ist offen.

2. Frage: Wie erkenne ich, ob ich Geld zurückfordern kann?

Sie haben einen Kredit oder Darlehensvertrag. Schauen Sie in Ihren Vertragsbedingungen oder Abrechnungen nach, ob dort „Kreditbearbeitungsgebühren“, „Abschlussgebühren“, „Bearbeitungsprovisionen“ oder ähnliches ausgewiesen sind. Solche laufzeitunabhängigen Entgelte sind unwirksam. Wir bieten Ihnen unseren Darlehenscheck an.

3. Frage: Wann verjähren meine Rückforderungsansprüche?

Grundsätzlich kann man Gebühren zurückfordern, die man vor bis zu 10 Jahren gezahlt hat. Davor sind Ansprüche nach der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 199 BGB verjährt.

Daneben läuft eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, die nach aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs frühestens Ende 2011 zu laufen beginnt. Ältere Ansprüche müssen daher unbedingt bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.

4. Frage: Wie kann ich die Verjährung verhindern?

Die Verjährung des Anspruchs kann nur durch rechtzeitige Einreichung einer Klage, eines Mahnbescheids oder eines Schlichtungsantrags verhindert werden. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt rechtzeitig vor Jahresende beauftragen.

Es kann auch ein Verjährungsverzicht der Bank eingeholt werden. Dies könnte allerdings in vielen Fällen zu spät sein, denn antwortet die Bank nicht rechtzeitig, ist der Anspruch verjährt.

Achtung: Ein einfaches Forderungsanschreiben (Musterschreiben) unterbricht die Verjährung nicht!

Kostenfreie Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren: Für Informationen oder die Erstberatung füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.


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