Rückforderung von Mangelbeseitigungsvorschüssen

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In zwei Urteilen aus dem Januar 2010 hat der BGH zu Problemen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Vorschüssen zur Mangelbeseitigung Stellung genommen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Vorschusses kann einen Werkunternehmer treffen, wenn das von ihm erstellte Werk mangelhaft ist und er innerhalb einer von seinem Auftraggeber gesetzten Frist nicht nachgebessert hat. Jedoch steht dem Auftraggeber ein solcher Zuschuss nicht zur freien Verfügung. Vielmehr erfolgt eine solche des Auftragnehmers Zahlung zweckgebunden für die Beseitigung des Mangels.

Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Auftraggeber in der Verwendung des Geldes nicht völlig frei. Allerdings bestehen hierbei keine starren Fristen, urteilten die Richter und wiesen die Klage eines Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses zurück (Urteil vom 14.01.2010, AZ.: VII ZR 108/08).

In dem Fall hatte der Auftraggeber erst neun Monate nach der Vorschusszahlung einen Architekten mit der Planung und Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten beauftragt. Im Anschluss daran fanden über einen Zeitraum von drei Jahren vereinzelt Arbeiten statt, weitere waren beabsichtigt.

Die Dauer der Mangelbeseitigung hielt das Gericht nicht für unangemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber die Mangelbeseitigung von dem Auftragnehmer aufgedrängt werde, weil diese die Nachbesserung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erbracht oder sie sogar verweigert habe. Daher sei die Frist großzügig zu bemessen und immer eine Frage des Einzelfalles. Dabei obliege dem Auftragnehmer die Darlegungslast, warum die Frist abgelaufen sei.

In einem weiteren am 14.01.2010 entschiedenen Verfahren war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Mangelbeseitigungsfrist neun Monate betrug. Der Unternehmer zahlte daraufhin im Jahr 2001 einen Vorschuss. Obwohl er bereits 2003 erfahren hatte, dass der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet worden war, forderte er diesen erst mit Klage vom 26.12.2006 zurück.

Das OLG Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Der Rückforderungsanspruch sei nach Ablauf der neunmonatigen Mangelbeseitigungsfrist, also im Jahr 2002, entstanden. Dass der Kläger danach keine Nachforschungen über die Verwendung des Vorschusses angestellt habe, wertete das Gericht als grob fahrlässig. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei daher nicht auf den Zeitpunkt seiner positiven Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen abzustellen.

Die Beurteilung hielt der Überprüfung durch den BGH jedoch nicht stand. Eine Verpflichtung zu eigenen Nachforschungen ergebe sich für den Unternehmer erst dann, wenn die sich am normalen Bauablauf orientierende Frist deutlich überschritten sei oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mangelbeseitigung ausgeblieben ist. Maßgeblich sei hier daher der Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Klägers gewesen, mit der Folge, dass die Verjährung erst am 31.12.2006 endete, so das Gericht.


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