Rückgabe eines Wasserbettes trotz Befüllen möglich

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Befüllen und Aufbauen eines Wasserbettes lediglich eine Prüfung der Ware darstellt und keine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Folglich muss keinerlei Wertersatz geleistet werden und der Verbraucher kann mittels Widerruf den vollen Kaufpreis zurückerhalten. In der Widerrufsbelehrung des Verkäufers war zwar vermerkt, dass bereits durch das Befüllen eine Verschlechterung der Ware eintritt. Somit weigerte er sich zunächst den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten. Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragspartnern zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Verbraucher statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Eine Prüfung der Ware, unter die das Befüllen eines Wasserbettes fällt, gilt aber laut Bundesgerichtshof nicht als Ingebrauchnahme und somit hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises. (BGH, Urteil vom 3.11.10 - VIII ZR 337/09)


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