
Herüberragende Zweige und Äste eines Baumes sollten rechtzeitig abgeschnitten werden.Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Kerpen kann auch entgegen einer kommunalen Baumschutzsatzung ein Anspruch auf Rückschnitt herüberragender Zweige und Äste erfolgreich geltend gemacht werden.
Vorliegend stritten zwei Nachbarn über den Rückschnitt an einem Walnussbaum. Dessen Zweige und Äste ragten grenzüberschreitend in das Grundstück des Klägers hinein und herabfallende Blätter verstopften die Dachrinnen seines Hauses. Nach Ansicht des Beklagten müsse sich der Kläger aber richtigerweise an den Mieter des auf seinem Grundstück befindlichen Hauses wenden. Ein Rückschnitt sei zudem bereits aufgrund einer kommunalen Baumschutzsatzung rechtlich nicht erlaubt.
Das AG Kerpen entschied, dass gem. § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dem Kläger ein Anspruch auf Rückschnitt derjenigen Zweige und Äste zustehe, die in sein Grundstück hineinragen. Zunächst müsse aber erfolglos eine angemessene Frist zu deren Beseitigung gesetzt worden sein.
Der richtige Adressat dieser fristsetzenden Erklärung sei grundsätzlich allein der Grundstückseigentümer. Denn auch wenn ein auf dem Grundstück befindliches Haus vermietet sei, übersteige der Rückschnitt eines Baumes das, was von den jeweiligen Mietern erwartet werden könne.
Auch kommunale Baumschutzsatzungen sollen einem Anspruch auf Beseitigung herüberragender Zweige und Äste nicht entgegengehalten werden können. Ein solcher Anspruch könne zwar durch landesgesetzliche Vorschriften eingeschränkt sein, jedoch fallen hierunter nach Überzeugung des Gerichts nur solche Regelungen, die für ein gesamtes Bundesland gelten. Die rechtliche Wirkung kommunaler Baumschutzsatzungen beschränke sich – mit Ausnahme der Satzungen von Stadtstaaten – lediglich auf das Gebiet der die Satzung erlassenden Gemeinde.
(AG Kerpen, Urteil v. 12.04.2011, Az.: 110 C 140/10)
(JOH)
Foto: ©iStockphoto.com/binagel
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